Wahlorganisation
- Was muss bei der Organisation der Wahl beachtet werden?
- Was muss im Wahlausschreiben stehen - was ist wichtig zu beachten?
- Wann und wie muss die Wählerliste geprüft werden?
- Wie werden Wahlvorschläge vom Wahlvorstand bearbeitet und geprüft?
- Was ist, wenn es nicht genügend Kandidaten:innen gibt?
- Wie müssen Wahlvorschläge bekannt gegeben werden?
Auf einen Blick
Entscheidend für eine korrekte Betriebsratswahl ist die Wählerliste, aus der die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmenden abzulesen ist. Erst wenn diese Liste vom Wahlvorstand erarbeitet wurde, kann das Wahlausschreiben herausgegeben werden.
Mit dem Wahlausschreiben gibt der Wahlvorstand den “Startschuss” für das Wahlverfahren im Betrieb. Alle Angaben im Wahlausschreiben müssen korrekt vom Wahlvorstand beschlossen werden. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlausschreibens werden Fristen in Gang gesetzt.
Es besteht nunmehr die Möglichkeit Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste zu erheben (die Frist hierfür unterscheidet sich je nach Art des Wahlverfahrens). Geht ein Einspruch beim Wahlvorstand ein, muss dieser unverzüglich in einer Sitzung über den Einspruch einen Beschluss fassen und einen Mangel der Liste beheben (oder den Einspruch ggf. zurückweisen).
Außerdem können die wahlberechtigten Arbeitnehmenden innerhalb der im Wahlausschreiben genannten Frist Wahlvorschläge einreichen. Geht ein Wahlvorschlag ein, muss der Wahlvorstand unverzüglich in einer Sitzung prüfen, ob der Vorschlag korrekt ist. Hierbei können “heilbare” und “unheilbare” Mängel erkannt werden. Enthält ein Wahlvorschlag einen unheilbaren Mangel, kann er nicht zur Wahl zugelassen werden.
Nach Ende der Frist, in der Wahlvorschläge eingereicht werden können, muss der Wahlvorstand die Liste aller Kandidierenden bekannt geben.
Was muss bei der Organisation der Wahl beachtet werden?
Ein Glück, dass es Formblätter gibt. Auch jemand, der so etwas grundsätzlich nicht leiden kann, wird bei der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl gerne darauf zurückgreifen – anders wäre die ohnehin nicht einfache Aufgabe des Wahlvorstands kaum zu bewältigen.
Der amtierende Betriebsrat wird sich also rechtzeitig vor der Benennung des Wahlvorstands schon einen Satz solcher Formblätter besorgen – die zuständige Gewerkschaft kann dabei behilflich sein.
Hat man die Formulare, dann sollte man Folgendes beachten:
Immer nur mit Kopien der Formblätter arbeiten und die Originale aufheben – man verschreibt sich mal, braucht mehr als man gerechnet hatte...
Trotzdem muss man zu jeder Betriebsratswahl eine neue Formularsammlung bestellen. Die Formulare ändern (und verbessern) sich von Mal zu Mal, z.B. aufgrund neuer Rechtsprechung. In letzter Zeit stellen Verlage und Gewerkschaften rechtzeitig vor den regelmäßigen Betriebsratswahlen alle erforderlichen Formulare und Musterbriefe online als Datei zur Verfügung.
Also: Die Formblätter sind da! Einige wurden vielleicht schon im Vorfeld gebraucht – etwa zur Information des Arbeitgebers oder für die Benennung des Wahlvorstands. Jetzt aber geht es mitten hinein ins Wahlverfahren. Der Countdown beginnt.
Eingeleitet wird die Betriebsratswahl mit dem Aushang des Wahlausschreibens! Der Wahlvorstand wendet sich damit das erste Mal "offiziell" an die Belegschaft und steht ihr von jetzt an zur Verfügung!
Wenn der Wahlvorstand die Belegschaft schon vorher informiert hat, z.B. über seine Sprechzeiten, seine Betriebsadresse, die Wahlverfahren oder andere Daten zur bevorstehenden Wahl, dann war das alles richtig, wichtig und sinnvoll, aber rechtlich nicht unbedingt erforderlich – und auch nicht ausreichend.
Deshalb enthält das Wahlausschreiben noch einmal alle wichtigen Informationen zusammengefasst (§ 3 Wahlordnung, Wahlausschreiben, für die vereinfachte Wahl § 31 Wahlordnung, Wahlausschreiben oder § 36 Wahlordnung, Wahlvorstand, Wahlverfahren). Wenn man einen Vordruck benutzt, vergisst man nichts.
Übrigens:
Der Wahlvorstand kann auch eine Kopie des Wahlausschreibens direkt an die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen nach Hause schicken!
Das kann z.B. in einem Betrieb mit vielen Filialen und Außenstellen sinnvoll sein oder auch dort, wo es viele Auswärtsmonteure oder weit verteilte Außendienstler gibt.
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
Spätester Termin für das Aushängen des Wahlausschreibens ist der Tag 6 Wochen vor dem Tag der Betriebsratswahl!
| Der Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl "unverzüglich einzuleiten". Dazu gehört, dass der Wahlvorstand "im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste" auch das Wahlausschreiben erstellt und dann aushängt.
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Beispiel: Die Betriebsratswahl wird am Mittwoch, dem 16. Mai 2018, stattfinden (Achtung: Wenn sich die Betriebsratswahl über mehrere Tage erstreckt, gilt der letzte Tag der Wahl). Das Wahlausschreiben muss 6 Wochen und 1 Tag vorher ausgehängt sein, also am Dienstag, dem 3. April 2018. | Präzise Fristen sind der Wahlordnung nicht zu entlocken. Das ist aber auch nicht nötig, denn aus dem gesamten Zeitplan ergibt sich, dass die beiden ersten und wichtigsten Schritte auf dem Weg zur Betriebsratswahl (Wählerliste und Wahlausschreiben) so schnell wie möglich zu erledigen sind.
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Musste der Wahlvorstand auf einer 1. Wahlversammlung gewählt werden, ist die Sache sowieso klar:
das muss alles noch in dieser 1. Wahlversammlung passieren! |
Die (zahlreichen) Details, die der Wahlvorstand beim Ausfüllen des Wahlausschreibens beachten muss, werden weiter unten erklärt.
Grundsätzlich gilt:
Immer ist die Betriebsratswahl so zu organisieren und durchzuführen, dass eine geheime Stimmabgabe auf einem Wahlzettel möglich ist, der in eine Wahlurne einzuwerfen ist. Für besondere Fälle kommt das Briefwahlverfahren in Betracht. Unzulässig sind jedoch Online-Abstimmungen.
Was muss im Wahlausschreiben stehen - was ist wichtig zu beachten?
Die ersten wichtigen Angaben im Wahlausschreiben sind:
1. Wahltermin
- “Die Wahl des Betriebsrats findet am ........... 2018 von ..... Uhr bis ..... Uhr in ...Raum/Räume... statt.”
Der Wahltermin ist lange schon in der ersten Sitzung des Wahlvorstands beschlossen worden und muss nur eingetragen werden. Es kommt noch die Uhrzeit (Schichtarbeiter usw. nicht vergessen) hinzu sowie der Ort oder die Orte der Wahl. Die Unterschiede zwischen den Formularen für normale und einfache Wahl sind gering und können hier unberücksichtigt bleiben.
2. Größe des Betriebsrats
- “Der Betriebsrat hat aus ..... Mitgliedern zu bestehen.”
Auch das ist schon vom Wahlvorstand beschlossen worden.
3. Zusammensetzung des Betriebsrats
- “Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Danach müssen mindestens ..... Frauen/Männer im Betriebsrat vertreten sein.”
Nicht zutreffende Bezeichnung (die des Mehrheitsgeschlechts) streichen, die bereits in einer Wahlvorstandssitzung errechnete Zahl eintragen.
4. Einreichung von Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
| Alle Wahlvorschläge müssen "vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand" eingegangen sein. | Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung (dem Wahltag also) beim Wahlvorstand eingereicht werden! |
Letzter Termin ist also der Tag genau 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens – ein Beispiel: Tag des Aushangs ist Montag, der 9. April 2018, dann ist der letzte Tag für das Einreichen einer Vorschlagsliste der gleiche Wochentag, 2 Wochen später – also Montag, der 23. April 2018. Wäre dieser Tag zufällig ein gesetzlicher Feiertag, wäre Termin der nächste Werktag. Zulässig und auch wichtig ist, eine Uhrzeit anzugeben, wann die Frist endet (z.B. das Ende der betrieblichen Arbeitszeit). | Fristberechnung: gleicher Wochentag, 1 Woche vor dem Wahltag. |
Achtung: Die Uhrzeit des Abgabetermins muss für die Mehrheit der Beschäftigten nahe am Arbeitsende liegen.
5. Zahl der nötigen Stützunterschriften
- “Die Vorschlagslisten (= Wahlvorschläge) müssen von mindestens ..... wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein”.
Wie diese Zahl ermittelt wird, steht im § 14 BetrVG, Wahlvorschriften. Mehr zu diesem Thema siehe dort.
6. Zahl der Beschäftigten
- “Im Betrieb sind ..... Frauen und ..... Männer als Arbeitnehmer/innen beschäftigt”.
7. Bekanntgabe der Vorschläge
- “Die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten erfolgt spätestens am ................ 2018 in betriebsüblicher Weise bis zum Abschluss der Stimmabgabe”.
Die hier genannte Frist ist bei der einfachen Wahl die gleiche wie bei der normalen – die Konsequenzen sind allerdings höchst unterschiedlich:
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
Die gültigen Vorschlagslisten werden spätestens eine Woche vor dem Wahltag vom Wahlvorstand bekannt gegeben! Das ist also der gleiche Wochentag wie der Tag der Wahl, nur 1 Woche davor. Es bleibt also genügend Zeit für eine sorgfältige Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten. | Die Wahlvorschläge werden eine Woche vor der Wahlversammlung (dem Wahltag) vom Wahlvorstand bekannt gegeben (ausgehängt). Der Tag, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden müssen, ist also der gleiche Tag, bis zu dem Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden können. |
| Deshalb wäre es auch sicherlich gut, den Termin nicht ganz "auszureizen", sondern eingegangene Vorschlagslisten schon etwas früher auszuhängen. | Daran ist deutlich zu erkennen, wie eng der Zeitplan beim vereinfachten Verfahren ist. Im Grunde ist das fast nicht zu schaffen, denn während der letzte Wahlvorschlag am Tag 1 Woche vor der Wahl kurz vor Feierabend eingehen könnte, müssten doch schon im Laufe des gleichen Tages die geprüften (!) Wahlvorschläge ausgehängt werden. Von eventuellen Mängeln und ihrer Korrektur mal ganz zu schweigen. |
Der Wahlvorstand wird also gut daran tun, darauf hinzuwirken, dass alle Wahlvorschläge 2 oder 3 Tage vor der Frist bei ihm abgegeben werden! Was er allerdings machen soll, wenn er sie dann fristgerecht bekannt gibt, und es kommt kurz vor Feierabend noch ein weiterer Wahlvorschlag, der in die Vorschlagsliste aufgenommen werden muss, das weiß niemand. |
8. Auslage Wählerliste und Wahlordnung
- “Abdrucke der Wahlordnung und der Wählerliste sind zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Abdrucke können im ..................................................... (Betriebsadresse des Wahlvorstands) arbeitstäglich von ...... bis ...... Uhr eingesehen werden.”
Dabei bitte beachten:
- Der Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen, muss nicht die normale, beschlossene Betriebsadresse des Wahlvorstands sein. Es ist aber mit Sicherheit sinnvoll, diese Betriebsadresse anzugeben, um möglichst wenig Verwirrung zu stiften.
- Die Bezeichnung des Raums muss klar und für jeden (!) verständlich sein.
- Wenn es unbedingt notwendig war, mehrere Betriebsadressen für den Wahlvorstand festzulegen, dann sollten diese Orte und die Sprechzeiten des Wahlvorstands gut lesbar auf einem Extrablatt aufgeschrieben und neben dem Wahlausschreiben ausgehängt werden. Im Wahlausschreiben genügt dann an dieser Stelle ein Hinweis auf diesen Zusatzaushang.
- Auch die Zeitpunkte für die Einsicht in die Wählerliste sollten die üblichen, beschlossenen Sprechzeiten sein. Noch einmal: Tägliche Sprechzeiten sind nicht zwingend vorgeschrieben, aber auf jeden Fall sinnvoll.
9. Einsprüche gegen die Wählerliste
Auch der Zeitpunkt, bis zu dem Einsprüche gegen die Wählerliste beim Wahlvorstand vorgebracht werden können, muss im Wahlausschreiben genannt werden. In diesem Zusammenhang muss auch auf die Gründe hingewiesen werden, die eine spätere Wahlanfechtung ausschließen.
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden! Mit dieser Frist ist gemeint: Innerhalb von 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens können sich die Arbeitnehmer:innen beim Wahlvorstand darüber beschweren, dass sie z.B. auf der Liste stehen, obwohl sie (ihrer eigenen Meinung nach) leitende Angestellte sind, oder weil jemand vergessen wurde. | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur vor Ablauf von 3 Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden – schriftlich selbstverständlich! Beispiel: Das Wahlausschreiben wurde am Montag, dem 7. Mai 2018, ausgehängt, am nächsten Tag beginnt die Frist zu laufen und bevor der 3. Tag (der 10. Mai 2018) vorüber ist, müssen die Einsprüche beim Wahlvorstand eingegangen sein. |
| Letzter Termin für diese (schriftlichen!) Einsprüche ist der Tag genau 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens (ebenso wie beim Termin für die Abgabe von Vorschlagslisten) |
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte deshalb nicht nur der Tag, sondern auch die Uhrzeit (z.B. der betriebsübliche Feierabend) im Wahlausschreiben eingetragen werden.
10. Briefwahl (schriftliche Stimmabgabe)
Sowohl beim normalen als auch beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es die Möglichkeit der "schriftlichen Stimmabgabe" (auch Briefwahl genannt) – und zwar in folgenden Fällen:
- Wenn der Wahlvorstand für bestimmte Betriebsteile (z.B. Filialen) beschließt, dass diese komplett schriftlich wählen müssen.
- Wenn der Wahlvorstand weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer:innen am Wahltag nicht im Betrieb sein werden.
- Wenn Arbeitnehmer:innen von sich aus Briefwahl beantragen.
Erster Schritt:
Der Wahlvorstand muss – soweit dies erforderlich ist – vor Aushang des Wahlausschreibens beschließen, ob ganze Betriebsteile, Neben- oder Kleinstbetriebe geschlossen schriftlich abstimmen sollen!
Eine solche schriftliche Stimmabgabe sollte aber nur dann beschlossen werden, wenn es wirklich unmöglich ist, für den Zeitraum der Betriebsratswahl in diesem Betriebsteil oder Nebenbetrieb ein eigenes Wahllokal aufzumachen. Denkbar wäre das vielleicht, wenn ein Nebenbetrieb oder ein ausgelagerter Betriebsteil sehr weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.
Außerdem gilt – wie gesagt – noch Folgendes:
- Arbeitnehmer:innen, die aufgrund ihrer üblichen Tätigkeit zur Zeit der Betriebsratswahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden (Außendienstler, Monteure, Telearbeitnehmer, Zivil-/Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in Elternzeit usw.) haben immer einen Anspruch auf Briefwahl.
- Überhaupt hat jeder Arbeitnehmer das Recht, Briefwahl zu verlangen, wenn er zum Wahlzeitpunkt nicht im Betrieb anwesend sein kann.
Entsprechend muss der Wahlvorstand Zweierlei tun:
Alle Personen, für die der Wahlvorstand Briefwahl beschlossen hat, müssen Kenntnis vom Wahlausschreiben erlangen. Gleichzeitig mit dem Aushang des Wahlausschreibens im Betrieb, müssen auch die Briefwähler das Wahlausschreiben erhalten - entweder per Post oder elektronisch übermittelt (z.B. E-Mail mit anhängender pdf-Datei)
- Arbeitnehmer:innen, von denen der Wahlvorstand weiß (bzw. herausfinden konnte), dass sie auf jeden Fall am Wahltag nicht im Betrieb sein werden (Urlaub, Seminarteilnahme, Krankheit usw.) müssen "automatisch" Briefwahlunterlagen zugestellt bekommen.
- Für Arbeitnehmer:innen, die von sich aus Briefwahl beantragen, muss der Wahlvorstand die entsprechenden Unterlagen immer griffbereit haben.
Für den Fall 2 müssen im Wahlausschreiben spezielle Termine genannt werden, jedenfalls beim vereinfachten Verfahren...
| Normale Wahl | vereinfachte Wahl |
| Für den beim Wahlvorstand einzureichenden "Antrag auf schriftliche Stimmabgabe" im Einzelfall muss keine bestimmte Frist bekanntgegeben werden! | Anträge einzelner Arbeitnehmer:innen auf "schriftliche Stimmabgabe" müssen spätestens 3 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung (Wahltag) beim Wahlvorstand eingegangen sein, wenn der Wähler “verspätete Stimmangabe” beantragen will! |
| Eine “verspätete Stimmabgabe” ist im normalen Wahlverfahren nicht vorgesehen. | Bei den kurzen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens ist es kaum möglich, Briefwahlunterlagen auf dem Postweg zum Wähler und von dort wieder zurück zu schicken. Aus diesem Grund kann “verspätete Stimmabgabe” beantragt werden. |
Geht ein Antrag auf “verspätete Stimmabgabe” innerhalb der im Wahlausschreiben genannten Frist ein, muss der Wahlvorstand bekannt geben, dass die Stimmauszählung nach der Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden muss Mehr hierzu unter dem Therma Briefwahl weiter unten auf dieser Seite. |
11. öffentliche Stimmauszählung
Der nächste wichtige Punkt beim Ausfüllen des Wahlausschreibens ist der Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Stimmauszählung.
Dafür gilt:
Auch wenn von der Möglichkeit der Teilnahme an der Stimmauszählung in der Praxis eher selten Gebrauch gemacht wird, sollte der Raum für die öffentliche Stimmauszählung doch groß genug sein, um auch wirklich eine "Öffentlichkeit" unterbringen zu können – die Kantine oder ein ähnlicher Raum käme in Frage.
Und der Zeitpunkt? Der kann beim normalen und beim vereinfachten Wahlverfahren verschieden sein (muss es aber nicht):
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
| Das Auszählen der Stimmen soll unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgen, also noch am Wahltag oder spätestens gleich zu Beginn des nächsten Arbeitstags! | Das Auszählen der Stimmen soll unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgen, also gleich nach der Wahlversammlung! |
Aber Achtung: Im Fall der vereinfachten Wahl ist der Abschluss der Stimmabgabe nicht unbedingt identisch mit dem Ende der Wahlversammlung. Wenn es nämlich zur "nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe" kommen musste, dann ist der Abschluss der Stimmabgabe erst dann gegeben, wenn die Frist für den Eingang der Briefwahl-Stimmzettel abgelaufen ist (siehe zum Thema Briefwahl weiter unten). Unmittelbar nach diesem Zeitpunkt beginnt also dann die öffentliche Auszählung. |
12. Sitz des Wahlvorstands
Zum guten Schluss muss noch der "Sitz des Wahlvorstands" in das Wahlausschreiben eingetragen werden, was wohl kein Problem sein dürfte (Betriebsadresse des Wahlvorstands).
Jetzt Datum und Unterschrift – und fertig. Dabei bitte beachten:
- Datum ist das Datum der Sitzung, auf der der Wahlvorstand das Wahlausschreiben ausgefüllt und die letzten notwendigen Beschlüsse gefasst hat.
- Alle Wahlvorstandsmitglieder unterschreiben, mindestens aber der (die) Wahlvorstandsvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Wahlvorstands.
- Jetzt noch das Datum des Tages eintragen, an dem das Wahlausschreiben tatsächlich ausgehängt wird (oben auf dem Formular)!
Dann:
An allen vorher beschlossenen Orten wird das Wahlausschreiben ausgehängt (vielleicht auch ins Unternehmens-Netzwerk gestellt)!
Dabei bitte beachten:
- Das Original des Wahlausschreibens bleibt beim Wahlvorstand in den Akten.
Ausgehängt werden also nur Kopien dieses Originals.
- Musterwahlausschreiben findest Du unten im blauen Kasten am Ende der Seite.
Wann und wie muss die Wählerliste geprüft werden?
Damit die Wählerliste auch bei Änderungen in der Belegschaft immer aktuell bleibt:
Aufforderung an den Arbeitgeber, dem Wahlvorstand alle personellen Veränderungen seit Erstellen der ersten bzw. jeweils letzten Liste schriftlich mitzuteilen!
Eine Änderung der Wählerliste ist immer dann nötig, wenn:
- Schreibfehler oder falsche Daten entdeckt werden
- ein:e neuer Arbeitnehmer:in seine/ihre Tätigkeit aufgenommen hat
- ein:e Arbeitnehmer:in aus dem Betrieb ausgeschieden ist
Bis zum Tag der eigentlichen Wahl, muss der Wahlvorstand Änderungen in der Wählerliste aufnehmen, um diese aktuell zu halten.
Außerdem muss der Wahlvorstand natürlich alle eventuell eingehenden Einsprüche gegen die Wählerliste annehmen, prüfen und – wenn nötig – die Wählerliste ändern!
Die erste Vorprüfung nach Annahme eines Einspruchs umfasst:
- Einsprüche nur während der offiziellen Sprechzeiten und an der Betriebsadresse des Wahlvorstands annehmen.
- Nur innerhalb der im Wahlausschreiben angegebenen Fristen.
- Einspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten des Betriebs – auch die, für die der Wahlvorstand entschieden hat, dass sie nicht wahlberechtigt sind (z.B. leitende Angestellte) – nur der Arbeitgeber selber ist nicht einspruchsberechtigt.
- Bei dem Einspruch muss es nicht um denjenigen selber gehen, der den Einspruch einlegt. Einspruch ist auch möglich, wenn jemand z.B. glaubt, dass ein:e anderer Arbeitnehmer:in wahlberechtigt ist, aber nicht in der Wählerliste steht.
- Einsprüche nur in schriftlicher Form annehmen. Aber: Wenn ein mündlicher Einspruch kommt, dann Hinweis geben auf die Notwendigkeit, das schriftlich zu machen.
Dabei sollte eine Formulierungshilfe vorgegeben werden:
Herr/Frau … Name, Vorname …, beschäftigt in … Abteilung …, legt Widerspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste ein.
- ...Begründung(en)…
Datum … Unterschrift …
Beispiele für Begründungen:
- Schreibfehler in der Spalte "Name", richtige Schreibweise: ...XYZ...
- ...Name... ist nicht in der Wählerliste aufgeführt, obwohl die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung gegeben sind.
- Streichung von ...Name... aus Wählerliste erforderlich, da leitender Angestellter.
Der Empfang jedes Einspruchs muss schriftlich bestätigt werden!
Formulierungsvorschlag:
- Herr/Frau ...Name, Vorname... hat am ...Datum..., um ...Uhrzeit... einen schriftlichen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt.
Empfang bestätigt: ...Unterschrift...
Jeder Einspruch muss so schnell wie möglich im Rahmen einer Wahlvorstandssitzung bearbeitet werden!
Dabei bitte beachten:
- Umgehend eine Wahlvorstandssitzung einberufen – formlos durch Wahlvorstandsvorsitzende(n).
- Beschlussfassung über Einsprüche ist nur zulässig auf Sitzungen des Wahlvorstands. Wenn notwendig, Ersatzmitglieder einladen.
- Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (beim 3-köpfigen = 2; beim 5-köpfigen = 3 usw.).
- Eine Beschlussfassung erfordert immer die einfache Mehrheit der anwesenden Wahlvorstandsmitglieder.
Beispiel: Der Beschluss lautet:
"Der Einspruch von Herrn/Frau (Name) vom (Datum) wird zurückgewiesen. Herr/Frau (Name) ist kein leitender Angestellter und daher wahlberechtigt.
Abstimmungsergebnis 2 ja, 1 nein.
Der Wahlvorstand hat dem Beschluss also mehrheitlich zugestimmt.
Einspruchsgründe können z.B. sein:
- Schreib- oder ähnliche Fehler
- Arbeitnehmer:in soll wahlberechtigt sein, obwohl er/sie nicht in der Wählerliste steht.
- Arbeitnehmer:in steht in der Wählerliste, obwohl er/sie (angeblich) nicht wahlberechtigt ist.
Zur Erinnerung:
Der Wahlvorstand und nur der Wahlvorstand entscheidet, ob ein im Betrieb Beschäftigter wahlberechtigt ist oder nicht – das gilt selbstverständlich auch für die Einsprüche!
Der Wahlvorstand prüft also sorgfältig, ob er bei der Aufstellung der Wählerliste einen Fehler gemacht hat. Er geht dabei alle wichtigen Punkte noch einmal durch. Ob er im Fall des Falles seine damalige Entscheidung beibehält oder sie verändert – auf jeden Fall muss ein korrekter Beschluss gefasst und protokolliert werden.
Dabei bitte beachten:
- Jeden Beschluss wörtlich protokollieren.
- Brief an denjenigen schreiben, der den Einspruch eingelegt hat. Vorgeschrieben ist die Mitteilung, ob der Einspruch akzeptiert oder abgelehnt wurde ("Ihr Einspruch vom ...Datum... wurde durch den Wahlvorstand geprüft und als berechtigt anerkannt. Die Änderung der Wählerliste wird umgehend in die Wege geleitet.").
- Wurde ein Einspruch vom Wahlvorstand abgelehnt, sollte die Mitteilung über diesen Beschluss zumindest kurz begründet werden ("Ihr Einspruch vom ...Datum... wurde durch den Wahlvorstand geprüft und als unberechtigt abgewiesen, weil ...").
- Mitteilung möglichst persönlich übergeben und auf einer Kopie des Schreibens den Empfang bestätigen lassen – Kopie mit Empfangsbestätigung in die Akten.
Wenn der Wahlvorstand beschlossen hat, den Einspruch zu akzeptieren: Änderung der Wählerliste einschließlich aller Kopien! Neuaushang!
So weit, so gut. Der nächste Schritt ist allerdings – das muss man wohl realistisch so sehen – im engen Zeitplan einer vereinfachten Wahl kaum zu schaffen. Bei der normalen Wahl sollte er aber nicht unterbleiben:
Am Tag nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die Wählerliste noch einmal geprüft!
Dafür noch einmal:
Aufforderung an den Arbeitgeber, dem Wahlvorstand alle personellen Veränderungen seit Erstellen der letzten Liste schriftlich mitzuteilen! Letzte Änderungen einarbeiten!
Wie werden Wahlvorschläge vom Wahlvorstand bearbeitet und geprüft?
Bis zum Ablaufen der im Wahlausschreiben genannten Fristen (siehe Punkt 4 im Wahlausschreiben) muss der Wahlvorstand alle eingehende Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) entgegennehmen und den Empfang bestätigen!
Dabei gilt:
- Annahme nur während der offiziellen Sprechzeiten und an der Betriebsadresse des Wahlvorstands und
- nur innerhalb der auf dem Wahlausschreiben angegebenen Frist – das ist beim normalen Wahlverfahren 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens und beim vereinfachten spätestens 1 Woche vor dem Wahltag (Wahlversammlung).
Da Wahlvorschläge häufig "in letzter Sekunde" vor Ablauf der Frist eingereicht werden, sollte es selbstverständlich sein, dass der Wahlvorstand zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen an der Betriebsadresse zur Verfügung steht.
Der Wahlvorstand muss die Vorschlagsliste auch dann annehmen und den Empfang schriftlich bestätigen, wenn Fehler sofort zu erkennen sind.
Außerdem gilt:
- Der Wahlvorstand darf keine Korrektur (auch keine geringfügige) an den Vorschlagslisten vornehmen.
- Er fasst, wenn das nötig ist, nur einen Beschluss über die Ungültigkeit einer eingereichten Vorschlagsliste (wie es dann weitergeht, siehe weiter unten zum Thema Mängel bearbeiten).
Formulierungsvorschlag:
- Herr/Frau ...Name, Vorname... hat am ...Datum..., um … Uhr eine Vorschlagsliste eingereicht. Das Kennwort lautet: …
Empfang bestätigt: Unterschrift
Wenn oben auf der Vorschlagsliste kein Kennwort vermerkt ist (z.B. "Gewerkschaft NGG"), darf und muss der Wahlvorstand eins vergeben!
Dabei gilt:
- Es ist Aufgabe derjenigen, die die Vorschlagsliste aufgestellt haben, ein Kennwort zu vergeben.
- Nur wenn dies nicht geschehen ist, trägt der Wahlvorstand ein Kennwort ein – und zwar: Namen und Vornamen der ersten 2 Kandidaten, die auf der Liste vorgeschlagen werden (wenn nur 1 Kandidat auf der Liste steht, genügt natürlich dessen Name und Vorname).
- Ansonsten können die Einreicher der Vorschlagsliste das Kennwort beliebig vergeben, den Wahlvorstand geht das nichts an.
- Nur wenn das Kennwort irreführend ist, kann der Wahlvorstand dies beanstanden.
Beispiel:
Eine Gruppe von unorganisierten Arbeitnehmer:innen nennt ihre Vorschlagsliste "Gewerkschafter für bessere Betriebsratsarbeit" oder "Gewerkschaft Zigarette").
Selbstverständlich erfolgt die Prüfung der Wahlvorschläge immer in einer Sitzung des Wahlvorstands, der zu jedem einzelnen Punkt einen Mehrheitsbeschluss fasst.
Der Wahlvorstand prüft, ob die Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste in einer erkennbaren Reihenfolge aufgeführt sind.
Es wird also Folgendes geprüft:
- Sind die Wahlbewerber (die Kandidaten oder Kandidatinnen) durchnummeriert und als Liste aufgeschrieben oder zumindest klar untereinander geschrieben?
- Bei Verwendung eines entsprechenden Formblatts können solche Fehler eigentlich nicht auftreten.
Der Wahlvorstand prüft, ob die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften vorhanden ist (siehe Angabe im Wahlausschreiben).
Dabei muss ganz klar sein, welche Stützunterschriften zu welcher Vorschlagsliste gehören (Vorschlagsliste und Unterschriftenliste müssen fest verbunden sein – z.B. auf einem gefalteten DIN A 3-Blatt).
Der Wahlvorstand prüft anhand der Wählerliste, ob alle Wahlbewerber (Kandidierenden) auch tatsächlich wählbar sind.
Zur Erinnerung:
Anforderungen für die Wählbarkeit:
- Die Kandidaten müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen des Betriebs sein.
- Sie müssen (am Wahltag) das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen (ebenfalls erst am Wahltag) mindestens seit 6 Monaten dem Betrieb angehören.
Wenn mehrere Vorschlagslisten eingehen
Sind mehrere Vorschlagslisten eingegangen, dann muss der Wahlvorstand zusätzlich prüfen:
Hat jemand auf 2 oder sogar noch mehr verschiedenen Vorschlagslisten zur Unterstützung unterschrieben? (siehe auch § 6 Wahlordnung, Vorschlagslisten).
- Wenn das der Fall ist, muss der Unterzeichner innerhalb von 3 Arbeitstagen dem Wahlvorstand gegenüber erklären, welche Unterschrift auf welcher Vorschlagsliste gültig sein soll!
Darum muss der Wahlvorstand alle schriftlich informieren, die doppelt oder mehrfach unterzeichnet haben (persönlich übergeben)!
Dazu ein Formulierungsvorschlag:
Liebe Kollegin ...Name...,
Ihre Unterschrift befindet sich auf mehreren Vorschlagslisten zur kommenden Betriebsratswahl. Nach § 6 der Wahlordnung kann durch einen Arbeitnehmer nur eine Vorschlagsliste unterstützt, d.h. unterschrieben werden. Sie haben folgende Listen unterschrieben:
- ...Kennwort der Liste…
- ...Kennwort der Liste…
Bitte teilen Sie dem Wahlvorstand bis zum ...Datum Fristende... mit, welche Unterschrift Sie aufrechterhalten wollen.
Wird innerhalb dieser Frist keine Erklärung beim Wahlvorstand abgegeben, zählt nur die Unterschrift unter der Liste, die zuerst eingereicht wurde (siehe Empfangsbestätigung). Alle anderen Unterschriften werden gestrichen.
Dabei kann allerdings Folgendes passieren:
Eine Liste hatte eigentlich die ausreichende Zahl von Stützunterschriften. Wegen Doppelunterschriften musste der Wahlvorstand einige davon streichen. Nach der Streichung reicht die Zahl der Stützunterschriften nicht mehr aus .
Pech, aber nicht so dramatisch, denn es handelt sich hierbei um einen "heilbaren" Mangel. "Geheilt" wird er so:
Verliert eine Liste aufgrund doppelter Stützunterschriften einen Teil der nötigen Unterstützung, …
- informiert der Wahlvorstand die Listenvertretung und
- die hat jetzt 3 Arbeitstage lang Zeit, von anderen Arbeitnehmern die fehlenden Stützunterschriften zu besorgen.
Hat sich jemand auf mehreren Vorschlagslisten als Kandidat für die Betriebsratswahl aufstellen lassen?
In diesem Fall wird das gleiche Verfahren praktiziert wie bei mehrfachen Stützunterschriften:
- schriftliche Mitteilung, persönlich übergeben
- Erklärung verlangen, welche Kandidatur aufrechterhalten werden soll
- Frist für die Erklärung: 3 Arbeitstage
Allerdings:
Wird innerhalb der Frist nicht erklärt, welche Kandidatur die allein gültige sein soll, wird dieser Name auf allen Vorschlagslisten, auf denen er als Kandidat auftaucht, gestrichen!
Übrigens:
Durch den Wegfall eines Kandidaten verliert eine Vorschlagsliste nie ihre Gültigkeit – es sei denn, es stand überhaupt nur 1 Name auf der Liste. Zwar soll ja eine Vorschlagsliste doppelt so viele Kandidaten enthalten, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das ist aber nur eine Soll-Vorschrift, so dass eine Liste immer gültig ist, auch wenn nur ein einziger Kandidat auf ihr vorgeschlagen wird.
Entscheidung: Personen- oder Listenwahl
Allein die Tatsache, dass eine oder mehrere (gültige) Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht werden, entscheidet dann wie gewählt werden muss. Allerdings gibt es Unterschiede im normalen und vereinfachten Wahlverfahren:
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
| Die vereinfachte Wahl wird immer als Personenanwahl durchgeführt. Gehen zwei oder mehr gültige Wahlvorschläge (Listen) ein, werden diese vom Wahlvorstand auf dem Stimmzettel zu einer Liste zusammengeführt - und zwar in Betrieben bis 100 Arbeitnehmer:innen in alphabetischer Reihenfolge der Kandidaten. |
Unheilbare und heilbare Mängel eines eingereichten Wahlvorschlags
Ein eingereichter Wahlvorschlag kann Fehler enthalten, die der Wahlvorstand als "unheilbare" Mängel erkennen muss.. In den folgenden Fällen ist eine Vorschlagsliste also komplett ungültig und kann auch nicht korrigiert werden:
- Die Abgabefrist wurde nicht eingehalten.
- Eine Reihenfolge bei den Kandidierenden ist nicht zu erkennen.
- Es wurden zu wenige Unterschriften zur Unterstützung der Liste gesammelt.
- Ein oder mehrere Kandidaten sind nicht wählbar.
Damit bleibt nur eine Möglichkeit:
Eine Vorschlagsliste mit "unheilbaren" Mängeln kann nur durch eine völlig neue und diesmal korrekte Liste ersetzt werden – wenn die Frist zur Einreichung noch nicht abgelaufen ist!
Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstands mit schriftlicher Mitteilung an die Listenvertretung – dazu ein Formulierungsvorschlag:
Die am ...Datum... eingereichte Vorschlagsliste unter dem Kennwort ... ist aufgrund schwerer Mängel ungültig. Begründung (Beispiele):
- Die erforderliche Anzahl von .... Stützunterschriften ist nicht erbracht.
- Von den vorgeschlagenen Kandidaten ist ...Name, Vorname... nicht wählbar, weil …
Bis zum ...Datum des letzten Tag der Einreichungsfrist... besteht für die Unterzeichner der Vorschlagsliste die Möglichkeit, eine neue Liste einzureichen.
Eine Vorschlagsliste kann aber auch "heilbare" Mängel enthalten.
Wenn keine "unheilbaren Mängel" festzustellen waren, kann es der Wahlvorstand nur noch mit "heilbaren" Mängeln zu tun haben, mit Fehlern also, die (im normalen Wahlverfahren sogar noch nach Fristende!) korrigiert werden können, ohne dass die ganze Liste ungültig wird.
Auf folgende Mängel müssen alle Vorschlagslisten sorgfältig geprüft werden:
- Sind alle vorgeschriebenen persönlichen Daten (Name und Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb) der Kandidaten lesbar aufgeführt?
- Haben alle Kandidierenden durch Unterschrift bestätigt, dass sie damit einverstanden sind, auf dieser Liste vorgeschlagen zu werden?
- Stammen alle Unterschriften, die die Vorschlagsliste unterstützen, tatsächlich von wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen des Betriebs? Um das festzustellen, vergleicht der Wahlvorstand die Daten mit der Wählerliste. Jeder, der eine Vorschlagsliste unterschrieben hat, wird in einer Kopie der Wählerliste mit einem Haken oder einem anderen Zeichen versehen.
Auch bei "heilbaren" Mängeln gilt:
Für die Behebung der Mängel ist die Listenvertretung zuständig.
Zur Erinnerung:
- Einer von denen, die die Liste durch Unterschrift unterstützt haben, muss als Listenvertretung benannt und gekennzeichnet sein.
- Listenvertretung kann auch jemand von den vorgeschlagenen Kandidaten sein.
- Wurde niemand als Listenvertretung ausdrücklich genannt, bekommt dieses Amt, wer an erster Stelle unterschrieben hat.
Selbstverständlich ist immer:
Wichtig ist, dass der Wahlvorstand im Protokoll fest hält, welche Mängel bei welcher Vorschlagsliste festgestellt wurden.
Dazu gehört auch:
Der Wahlvorstand informiert die Listenvertretung über den festgestellten Mangel und fordert ihn mit Fristsetzung (innerhalb von 3 Arbeitstagen) auf, diesen zu beseitigen – auch dies geschieht schriftlich und mit genauer Datumsangabe.
Formulierungsvorschlag:
Der Wahlvorstand hat in seiner Sitzung am ...Datum... an der Liste ...Kennwort... folgenden Mangel festgestellt:
- Beim Kandidaten ...Name... fehlt die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur (Unterschrift).
- Dieser Mangel muss innerhalb von 3 Arbeitstagen behoben werden.
Die beanstandete Vorschlagsliste ist dieser Mitteilung beigefügt. Sie muss bis zum ...Datum..., ...Uhrzeit... (Ende der Sprechzeit des Wahlvorstands) in verbesserter Form erneut eingereicht werden
- Beim Kandidaten ...Name... fehlt die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur (Unterschrift).
Zu beachten sind allerdings die Unterschiede beim normalen und vereinfachtem Wahlverfahren:
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
| Bei "heilbaren" Mängeln kann im normalen Verfahren die Korrektur einer Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand auch nach Ende der Abgabefrist (2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens) erfolgen – die 3-Tage-Frist zur Behebung der Mängel muss aber auf jeden Fall eingehalten werden (können)! | Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren kann es mit der 3-Tage-Frist Probleme geben, denn der letzte Tag für die Abgabe von Wahlvorschlägen und die letzte Frist für die Behebung festgestellter Mängel sind identisch: 1 Woche vor dem Wahltag (Wahlversammlung). Wurde die Vorschlagsliste am Ende der Einreichungsfrist auf dem letzten Drücker beim Wahlvorstand eingereicht wird die Liste ungültig, weil keine Zeit zur Beseitigung heilbarer Mängel besteht. |
| Wird die fehlerhafte Liste innerhalb der angegebenen Frist nicht verbessert und wieder abgegeben oder sind Mängel nicht behoben worden, wird diese Vorschlagsliste unwiderruflich ungültig! | Dies sind die Konsequenzen: Der Wahlvorstand wirkt durch klare Information darauf hin, dass Wahlvorschläge so früh wie möglich, am besten 3 Tage vor Fristende, eingereicht werden! Aber: In den Fällen, dass die Wahl in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt werden muss (also auch der Wahlvorstand in einer ersten Versammlung gewählt wird; Erstwahl eines Betriebsrats im Betrieb), können die Wahlvorschläge ja erst während der ersten Versammlung entgegengenommen und geprüft werden. Eine Frist zur Heilung von Mängeln gibt es dann faktisch nicht. Allerdings können auf dieser Versammlung dann auch Kandidaten mündlich genannt werden - dann natürlich formlos und ohne "Stützunterschriften".
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Was ist, wenn es nicht genügend Kandidaten:innen gibt?
Es gibt keinen Kandidatenvorschlag
Auch das kann natürlich passieren (wenn auch glücklicherweise sehr selten):
Bis Fristende sind beim Wahlvorstand überhaupt keine Wahlvorschläge eingegangen! Was ist in diesem Fall zu tun?
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
Wenn bis zum Ende der normalen 2-Wochen-Frist kein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingegangen ist, setzt dieser eine Nachfrist. Dabei bitte beachten: Vorschlagslisten, die "heilbare Mängel" aufweisen, werden in diesem Fall als gültige Vorschläge angesehen! | In diesem Fall ist es beim vereinfachten Wahlverfahren wirklich ganz einfach: Der Wahlvorstand klappt seine Unterlagen zu und gibt bekannt, dass es keine Betriebsratswahl geben wird! Was einen erneuten Versuch natürlich nicht ausschließt – also bitte noch einmal ganz von vorne beginnen ... |
Das Verfahren, wenn beim normalen Wahlverfahren eine Nachfrist gesetzt wird:
- Der Wahlvorstand stellt am Ende der normalen Frist fest, dass kein gültiger Vorschlag eingereicht wurde.
- Sitzung des Wahlvorstands am 1. Arbeitstag nach Ende der normalen Frist.
- Beschluss: Nachfrist muss gesetzt und durch Aushang bekannt gegeben werden.
Inhalt des Aushangs:
- Innerhalb der vorgeschriebenen Frist sind keine gültigen Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht worden.
- Deshalb setzt der Wahlvorstand für das Einreichen von Vorschlagslisten eine Nachfrist von einer Woche! ...Datum genau angeben...
- Ist auch bis zu diesem Zeitpunkt keine gültige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingegangen, findet die Betriebsratswahl unwiderruflich nicht statt.
- Nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen Betriebsrats wird es also keinen Betriebsrat mehr geben!
Berechnung der Nachfrist:
- Die Nachfrist dauert 1 Woche, also genau 7 Wochentage.
- Erster Tag der Frist ist der Tag nach dem Bekanntgeben der Nachfrist durch den Wahlvorstand
Beispiel:
- Letzter Tag der normalen Frist: Dienstag, der 3. April 2018.
- Beschluss des Wahlvorstands über die Nachfrist am nächsten Arbeitstag, Mittwoch, 4. April 2018.
- Aushang zur Nachfrist am gleichen Tag.
- Erster Tag der Nachfrist ist Donnerstag, der 5. April, und letzter Tag Mittwoch, der 10. April 2018.
Zu wenig Kandidaten:innen
Enthalten die eingereichten Wahlvorschläge insgesamt weniger Kandidaten als Betriebsräte zu wählen sind, hat der Wahlvorstand bekannt zu geben, dass ein kleinerer Betriebsrat zu wählen ist. Hierzu siehe auch § 11 BetrVG, Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder.
Wie müssen Wahlvorschläge bekannt gegeben werden?
Die Bekanntgabe der Vorschlagslisten (= Wahlvorschläge) erfolgt spätestens 1 Woche vor dem Tag der Betriebsratswahl am Ende des Arbeitstags.
Wie die Bekanntgabe erfolgt, hängt davon ab, wie viele gültige Vorschlagslisten (davon kann es ja auch beim vereinfachten Wahlverfahren mehrere geben!) beim Wahlvorstand eingereicht wurden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten – dies ist die erste:
Es liegt nur eine gültige Vorschlagsliste vor. Das heißt, die Wahl findet als Persönlichkeitswahl statt.
Nächster Schritt:
Der Wahlvorstand erstellt einen Aushang "Kandidaten:innen der Betriebsratswahl":
- Alle Kandidierenden, die auf der Vorschlagsliste stehen, werden untereinander aufgeschrieben (Reihenfolge genau wie auf der Originalliste!),
- mit Name, Vorname und Art der Beschäftigung (Berufsbezeichnung).
- Die Liste wird an den Stellen veröffentlicht, wo auch das Wahlausschreiben hängt.
Die zweite Möglichkeit ist:
Es liegen mehrere gültige Wahlvorschlagslisten vor.
Und das bedeutet, dass es beim vereinfachten und beim normalen Wahlverfahren mal wieder unterschiedlich weiter geht:
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
Die Betriebsratswahl findet als Listenwahl statt! Bitte beachten:
| Der oder die Wahlvorschläge werden so ausgehängt, wie sie beim Wahlvorstand eingegangen sind! Genauere Vorschriften dafür gibt es (anders als beim normalen Wahlverfahren) nicht. Zu empfehlen ist aber die gleiche Form der Bekanntmachung wie links beschrieben (letzter Textkasten). Aber: Da es beim vereinfachten Wahlverfahren keine Listenwahl geben kann, sondern immer nur Persönlichkeitswahl, werden auf dem Stimmzettel dann alle Wahlbewerber von allen Wahlvorschlagslisten zusammen in alphabetischer Reihenfolge aufgeschrieben – aber so weit ist es ja noch nicht. Stützunterschriften und Einwilligungsunterschriften der Wahlbewerber werden nicht mit ausgehängt! |
Das Losverfahren:
| Sowie die Wahlvorschläge geprüft sind und ausgehängt werden, sollte der Wahlvorstand gleich
Briefwahlunterlagen bekommen auf jeden Fall:
Mehr zum Briefwahlverfahren (bei vereinfachten Wahlen siehe unter dem Thema Briefwahl) |
Aushang "Kandidaten der Betriebsratswahl":
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Wenn alle Kandidierenden bekanntgegeben worden sind, muss der Wahlvorstand nun die Unterlagen für die Briefwahl (schriftliche Stimmabgabe) zusammen stellen und versenden. Mehr zum Thema Briefwahl in unserem Kapitel “Wahlablauf”.