Der Wahlvorstand
- Wie wird der Wahlvorstand vom amtierenden Betriebsrat benannt?
- Wie wird der Wahlvorstand von den Arbeitnehmenden gewählt?
- Wie arbeitet der Wahlvorstand - wie werden Sitzungen abgehalten?
- Welche Termine muss der Wahlvorstand gleich zu Beginn beschließen?
- Wo und wie erfolgen Bekanntmachungen zur Wahl?
- Was ist die Wählerliste und welche Bedeutung hat sie?
- Wie groß wird der zu wählende Betriebsrat und wie setzt er sich zusammen?
Auf einen Blick
Ohne einen Wahlvorstand gibt es keine Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand wird (je nach Situation im Betrieb) entweder
- vom amtierenden Betriebsrat „bestellt“,
- auf einer Betriebsversammlung gewählt oder
- vom Arbeitsgericht eingesetzt.
Der Wahlvorstand ist für den gesamten Wahlablauf zuständig. Alles, was im Zusammenhang mit der Wahl geschieht, ist auf Entscheidungen des Wahlvorstands zurückzuführen
Alle Entscheidungen, die der Wahlvorstand fällt, werden immer durch Beschlüsse in Wahlvorstandssitzungen gefällt. Die Arbeitsweise des Wahlvorstands entspricht also der des Betriebsrats.
Der Wahlvorstand führt auch die Stimmabgabe im Wahllokal durch, zählt die Stimmzettel aus und stellt das Wahlergebnis fest.
Der Wahlvorstand wird aktiv
Eines ist auf keinen Fall Aufgabe des Wahlvorstands:
Das Sammeln von Kandidaten:innen und das Zusammenstellen von Vorschlagslisten ist nicht die Aufgabe des Wahlvorstands! Er ist nur zuständig für das Entgegennehmen der Kandidatenvorschläge und für deren korrekte Bearbeitung!
Damit es kein Missverständnis gibt: Ja, es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands, Kandidierende zu suchen und Vorschlagslisten zusammenzustellen. Aber - die Arbeitnehmenden, die Mitglied des Wahlvorstands sind, dürfen sich sehr wohl am Zustandekommen von Vorschlagslisten beteiligen und auch selber kandidieren oder Kandidierende durch Unterschrift unterstützen – nur eben als Arbeitnehmende, nicht als Wahlvorstandsmitglied.
Wie auch immer:
Wahlvorstand zu sein, dazu gehört schon eine ganze Menge, denn selbst das "vereinfachte" Wahlverfahren ist und bleibt eine ziemlich komplizierte Angelegenheit, die einiges an Wissen und möglichst auch Erfahrung verlangt, wenn sie "unfallfrei" abgearbeitet werden soll.
Darum darf sich jeder Betrieb(-srat) glücklich schätzen, wenn es eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern:innen gibt, die "schon immer" die Wahl des Betriebsrats organisiert – ganz gleich ob es sich dabei um (amtierende oder ehemalige) Betriebsratsmitglieder handelt oder um Arbeitnehmer:innen ohne eigene Ambitionen, die sich in die Aufgaben eines Wahlvorstands eingearbeitet haben.
Gibt es solche Menschen im Betrieb nicht, dann muss der amtierende Betriebsrat möglichst schon ein halbes Jahr vor dem Betriebsratswahltermin nach geeigneten Arbeitnehmern Ausschau halten, Informationsmaterial für sie beschaffen und den Besuch von Wahlvorstandsseminaren vermitteln!
Wenn es in einem Betrieb (noch) keinen amtierenden Betriebsrat gibt, ist ein so vorausschauendes Vorgehen meist nicht möglich. In diesem Fall sollte unbedingt die zuständige Gewerkschaft eingeschaltet werden. In jedem Fall aber ist dies der erste Schritt:
- Benennung oder Wahl des Wahlvorstands – wobei die Benennung eine Aufgabe des amtierenden Betriebsrats (oder auch eines Gesamt-/Konzernbetriebsrats) ist.
- Anderenfalls muss die Wahl auf einer Betriebsversammlung erfolgen!
Für alle weiteren Aufgaben ist dann der Wahlvorstand selber und allein verantwortlich (auch wenn er sich stets um eine gute Zusammenarbeit mit dem amtierenden Betriebsrat und der zuständigen Gewerkschaft bemühen sollte):
- Bereits auf der ersten Sitzung müssen umgehend konkrete Beschlüsse gefasst werden (besonders im Fall der vereinfachten Wahlverfahrens).
- Besonders wichtig (und von nun an eine laufende Aufgabe) ist die Aufstellung der Wählerliste.
- Und natürlich muss die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder exakt berechnet werden – was unter Umständen schwieriger sein kann, als man vermuten könnte.
Die Tätigkeit im Wahlvorstand findet während der Arbeitszeit statt. Die Wahlvorstandsmitglieder sind hierfür im erforderlichen Umfang von ihrer Tätigkeit freizustellen. (§ 37 BetrVG, Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis gilt entsprechend).
Für Mitglieder des Wahlvorstand gilt der Kündigungsschutz des § 15 KSchG, Unzulässigkeit der Kündigung.
Wie wird der Wahlvorstand vom amtierenden Betriebsrat benannt?
Wenn es bisher keinen Betriebsrat gab, dann muss der Wahlvorstand durch die Belegschaft gewählt werden – mehr dazu siehe weiter unten auf dieser Seite.
Der Normalfall aber ist, dass der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand benennt.
Dafür gilt:
Der Wahlvorstand muss so rechtzeitig vor dem Wahltermin benannt werden, dass er...
- alle zur korrekten Durchführung der Wahl nötigen Schritte fristgerecht vornehmen kann; dazu gehört, dass er...
- sich auf diese wichtige und nicht unkomplizierte Aufgabe sorgfältig vorbereiten kann.
Für den Wahltermin gilt im Normalfall:
In sämtlichen deutschen Betrieben sollen Betriebsräte alle 4 Jahre in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Mai gewählt werden (siehe § 13 BetrVG, Zeitpunkt der Betriebsratswahlen). Die nächsten regulären Betriebsratswahlen werden 2026 durchgeführt, danach dann 2030, 2034 usw.
Das sagt über den genauen Wahltermin im einzelnen Betrieb allerdings noch nichts aus (außerdem ist es möglich, dass in bestimmten Fällen auch außerhalb dieses Zeitraums gewählt werden soll oder muss – siehe § 13 Abs. 2 BetrVG, Zeitpunkt der Betriebsratswahlen).
Der genaue Wahltermin muss vom Wahlvorstand so festgelegt werden, dass es nicht zu einer "betriebsratslosen Zeit" kommen kann. Das könnte immer dann passieren, wenn der Wahltermin nach dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats läge.
Das genaue Ende der Amtszeit festzustellen, kann allerdings kompliziert, manchmal sogar unmöglich sein (siehe § 21 BetrVG, Amtszeit). Man macht aber sicher nichts falsch, wenn man die Wahl 10 Tage vor dem Datum stattfinden lässt, an dem vor 4 Jahren der amtierende Betriebsrat seine konstituierende Sitzung (§ 29 BetrVG, Einberufung der Sitzungen) hatte.
Steht das Ende der Amtszeit fest, dann kann und muss der Wahlvorstand rechtzeitig vorher benannt werden.
| Normale Wahl | vereinfachte Wahl |
| Spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit muss der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand benennen! | Spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit muss der amtierende Betriebsrat den 3-köpfigen Wahlvorstand benennen!
|
Die Mitglieder des Wahlvorstands müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG, Wahlberechtigung) des Betriebs sein.
Achtung: 10 und sogar noch 4 Wochen, das klingt vielleicht ziemlich komfortabel, reicht jedoch nur mit Ach und Krach für die unumgänglich notwendigen Arbeiten aus!
Außerdem kommt hinzu:
- Selbst langgediente Wahlvorstandsmitglieder brauchen vor jeder Wahl eine Schulung – neu benannte natürlich erst recht (Insbesondere auch deshalb, weil die Wahlordnung im Jahr 2021 geändert wurde und neue Vorschriften zu beachten sind)
- Und wenn es sich bei den Wahlvorstandsmitglieder nicht um Mitglieder des Betriebsrats handelt, dann ist eine Schulung natürlich erst nach der Benennung möglich.
Eine solche Schulung aber käme bei bei einer Benennung 10 oder 4 Wochen vor der Wahl einfach zu spät. Deshalb gilt:
Der Wahlvorstand sollte so früh wie möglich benannt werden: mindestens 3 Monate vor Ende der Amtszeit – vielleicht sogar noch etwas früher!
Die Beschlussfassung zur Benennung des Wahlvorstands
Bei seinem Beschluss zur Bildung des Wahlvorstands sollte der Betriebsrat Folgendes beachten (siehe auch § 16 Abs. 1 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands):
- Wahlvorstandsmitglieder müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen (§ 7 BetrVG, Wahlberechtigung) des Betriebs sein
- Vorrangig sollte auf Leute zurückgegriffen werden, die schon mal als Wahlvorstandsmitglied tätig waren.
- Ist das nicht möglich, wird eine möglichst frühe Benennung des Wahlvorstands noch wichtiger, und zwar möglichst 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit – in der gewonnenen Zeit sollte unbedingt der Besuch einer (vom Arbeitgeber zu bezahlenden) Wahlvorstandsschulung (siehe unten) arrangiert werden.
- In Betrieben mit weiblichen und männlichen Beschäftigten sollen (nicht: müssen) dem Wahlvorstand sowohl Männer als auch Frauen angehören.
- Auch Mitglieder des noch amtierenden Betriebsrats können als Wahlvorstandsmitglieder benannt werden.
- Wahlvorstandsmitglieder können trotz dieses Amtes als Kandidaten für die Betriebsratswahl aufgestellt werden.
Für die Anzahl der zu benennenden Wahlvorstandsmitglieder gilt:
| Normale Wahl | Vereinfachte Wahl |
Der Betriebsrat muss 3, kann aber auch mehr Arbeitnehmer:innen für den Wahlvorstand benennen! Voraussetzung ist, dass dies wegen der Größe des Betriebs oder wegen besonderer Bedingungen erforderlich ist! Erforderlich ist eine entsprechend größere Anzahl von Wahlvorstandsmitgliedern z.B. dann, wenn an mehr als 3 Stellen im Betrieb Wahlurnen für die Betriebsratswahl aufgestellt werden sollen. Der Wahlvorstand muss immer eine ungerade Anzahl (3, 5, 7, 9 usw.) von Mitgliedern haben! | In kleineren Betrieben, die im vereinfachten Verfahren wählen, können und müssen immer 3 Wahlvorstandsmitglieder benannt werden! |
So könnte der Beschluss formuliert werden:
Der Betriebsrat beschließt, folgende Arbeitnehmer als Wahlvorstand für die Betriebsratswahl 2018 zu bestellen:
- ...Name..., ...Vorname...
- ...Geburtsdatum…
- ...Art der Beschäftigung (Berufsbezeichnung)...
- ...weitere Personen...
Davon wird als Vorsitzende benannt:
- ...Name..., ...Vorname...
Wenn es mit der Benennung des Wahlvorstands nicht klappen sollte, dann gilt übrigens Folgendes (siehe § 16 Abs. 2 und 3 BetrVG):
| Normale Wahl | Vereinfachte Wahl |
| Wenn 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit (also 2 Wochen nachdem spätestens der Wahlvorstand hätte bestellt sein müssen) immer noch kein Wahlvorstand besteht, können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag beim Arbeitsgericht auf Einsetzung eines Wahlvorstands stellen! | Es gilt das Gleiche wie beim normalen Wahlverfahren, nur die Frist verkürzt sich auf 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit (also 1 Woche nachdem spätestens der Wahlvorstand hätte bestellt sein müssen)! |
Die Antragsteller können dem Arbeitsgericht auch Vorschläge für die Besetzung des Wahlvorstands machen. Das Gericht ist aber frei in seiner Entscheidung. Es kann sogar Mitglieder der antragstellenden Gewerkschaft benennen, die nicht Arbeitnehmer:innen des Betriebs sind. Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn es darum geht, eine Betriebsratswahl gegen den Willen des Arbeitgebers durchzuführen – siehe § 16 Abs. 2 und 3 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands.
Alternativ könnten auch – soweit vorhanden – ein Gesamtbetriebsrat oder (wenn es den nicht gibt) ein eventuell vorhandener Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand benennen.
Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zu benennen, ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber zu empfehlen – am besten zeitgleich mit den regulären Wahlvorstandsmitgliedern.
Unmittelbar nach dem Beschluss über die Benennung des Wahlvorstands soll der Betriebsrat die Benannten schriftlich informieren. Dabei bitte beachten:
- Die Benennung muss natürlich schon vor dem Beschluss des Betriebsrats und vor diesem Schreiben abgesprochen sein. Das Schreiben ist nur der offizielle Auftrag (für die Akten) an den Wahlvorstand.
- Auch die benannten Ersatzmitglieder müssen natürlich ebenso informiert werden.
Hier ein Beispiel für die Information an die benannten Wahlvorstandsmitglieder:
Durch Beschluss vom ...Datum... hat der Betriebsrat Sie/Dich zum Wahlvorstandsmitglied benannt. Wir hoffen, dass Sie/Du bereit sind/bist, dieses Amt zu übernehmen. Aufgabe des Wahlvorstands nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist es, unverzüglich mit der Einleitung der Betriebsratswahl zu beginnen. Mitglieder des Wahlvorstands sind:
- Vorsitz: ...Vorname, Name...
- Beisitz: ...Vorname, Name..., ...Vorname, Name...
Die/der Vorsitzende wird ab sofort die Geschäftsführung des Wahlvorstands übernehmen und zu einer ersten Sitzung einladen.
Eine Information über die Benennung des Wahlvorstands an den Arbeitgeber ist zwar nicht vorgeschrieben aber sinnvoll –
hier ein Beispielschreiben an den Arbeitgeber:
Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom ...Datum... beschlossen, folgende Arbeitnehmer als Mitglieder des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl 2018 zu benennen:
- Vorsitz: ...Vorname, Name...
- Beisitz: ...Vorname, Name..., ...Vorname, Name...
Wir bitten Sie, durch Information an die jeweiligen Vorgesetzten sicherzustellen, dass eine zeitweise Freistellung für dieses Amt problemlos möglich sein wird. Einzelheiten sollten, wenn nötig, mit der Vorsitzenden des Wahlvorstands geklärt werden.
Wie wird der Wahlvorstand von den Arbeitnehmenden gewählt?
Wenn es keinen Betriebsrat gibt -...und auch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat - dann kann der Wahlvorstand natürlich auch nicht benannt werden, sondern er ist von der Belegschaft direkt zu wählen. Das Verfahren ist allerdings – je nachdem ob normal oder vereinfacht gewählt wird – recht unterschiedlich:
| Normale Wahl | Vereinfachte Wahl |
Im Normalfall funktioniert die Wahl eines Wahlvorstands so: Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmende müssen sich zusammentun und eine Betriebsversammlung einberufen. Einziger Tagesordnungspunkt: "Wahl eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl". Die Leitung der Versammlung haben diejenigen, die dazu eingeladen haben. Sonst gilt für diese Betriebsversammlung all das, was für normale Betriebsversammlungen auch gilt: Sie findet während der Arbeitszeit statt, der Lohn wird weitergezahlt usw. Auf der Betriebsversammlung werden dann Mitglieder für den Wahlvorstand vorgeschlagen. Gewählt werden kann mit Wahlzetteln oder durch Handaufheben. Dabei kann über die Kandidaten:innen einzeln oder auch im Block abgestimmt werden (inkl. Ersatzmitglieder). Gibt es mehr Kandidaten:innen als der Wahlvorstand Mitglieder haben soll (§ 16 Abs. 1 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands) muss einzeln abgestimmt werden, in welcher Form auch immer.
| Wenn es in einem Betrieb, für den die vereinfachte Betriebsratswahl durchgeführt werden muss, das erste Mal zur Wahl eines Betriebsrats kommt, dann findet diese Wahl in Form von 2 kurz aufeinander folgenden Wahlversammlungen statt! Diese Sonderform des vereinfachten Wahlverfahrens wird deshalb auch "zweistufiges Wahlverfahren" genannt. Denn die "zweite Stufe" ist eine weitere Versammlung, auf der dann der Betriebsrat gewählt wird. So läuft die 1. Wahlversammlung ab: Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmende müssen sich zusammentun und zu der 1. Wahlversammlung einladen. Der auf der 1. Wahlversammlung zu wählende Wahlvorstand muss während dieser Versammlung sowohl Wählerliste als auch Wahlausschreiben erstellen und dazu noch die Wahlvorschläge entgegennehmen. Um das sicherzustellen, gilt: Der Arbeitgeber hat den Einladenden alle für die Anfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen sofort nach Aushang der Einladung zur 1. Wahlversammlung in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen. Verweigert der Arbeitgeber diese Mitwirkung, gilt es, ihn umzustimmen – notfalls mit Hilfe eines Gerichtsbeschlusses ("einstweilige Verfügung"). Die Einladung muss den Hinweis darauf enthalten, dass Wahlvorschläge bis zum Ende der Versammlung gemacht werden können. Zwischen Aushang und 2. Wahlversammlung soll ein Zeitraum von mindestens 7 Tagen liegen. Für die 1. Wahlversammlung sind alle Arbeitnehmer des Betriebs teilnahmeberechtigt (nicht nur die wahlberechtigten). Und alle können auch an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen. Kein Teilnahmerecht haben der Arbeitgeber und leitende Angestellte (dürfen aber als Gäste eingeladen werden). Eröffnung und Leitung übernimmt einer der Einladenden – dazu gehört:
Ansonsten muss noch Folgendes beachtet werden:
Das alles zusammen ist für den Wahlvorstand eine wirkliche Herausforderung – und für die Versammlungsteilnehmer auch (die ja die ganze Zeit zugucken müssen). In der Praxis wird das nur funktionieren, wenn die für den Wahlvorstand vorgesehenen Personen (meist werden es die 3 einladenden Arbeitnehmenden sein) das Ganze rechtzeitig vor der 1. Wahlversammlung sorgfältig vorbereitet haben… |
So weit das Gesetz, so weit die Theorie. Leider wird das in der Praxis allerdings so reibungslos nicht immer gehen. Oft wehren sich Arbeitgeber gegen die Bildung eines Betriebsrats und verhindern die Durchführung einer solchen Betriebsversammlung – Recht hin, Recht her. In diesem Fall hilft nur eines:
Die Gewerkschaft muss eingeschaltet werden, die berechtigt ist, ebenfalls zur Versammlung einzuladen und so die Wahlen in die Wege leiten kann. Die Gewerkschaft kann auch notfalls das Arbeitsgericht anrufen und dort die Bildung eines Wahlvorstands beantragen.
Ist der Wahlvorstand erst einmal gewählt, dann geht es genauso weiter, als hätte ein Betriebsrat den Wahlvorstand benannt.
Noch ein Hinweis:
Für die (ersten) drei Unterzeichner der Einladung zu dieser Betriebsversammlung gilt der Kündigungsschutz des § 15 KSchG, Unzulässigkeit der Kündigung.
Wie arbeitet der Wahlvorstand - wie werden Sitzungen abgehalten?
Wichtig:
Alles, was zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl entschieden werden muss, wird immer in Form von Sitzungen des Wahlvorstands und dort durch Beschlüsse festgelegt.
Die Sitzungen des Wahlvorstands sind (soweit nichts anderes im Gesetz oder der Wahlordnung benannt ist) nicht öffentlich. Es muss also ein geeigneter Raum für die Sitzungen zur Verfügung stehen. Dies kann ein zeitweilig zur Verfügung gestelltes Sitzungszimmer oder z.B. auch das Betriebsratsbüro sein, das dem Wahlvorstand für seine Arbeit zur Verfügung gestellt wird.
Sitzungen des Wahlvorstands sind Präsenzsitzungen, zu denen die Wahlvorstandsmitglieder persönlich zusammentreffen müssen. Online-Sitzungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Dabei sind im Wesentlichen die gleichen Regeln zu beachten, wie dies bei Betriebsratssitzungen der Fall ist (zum Vergleich § 1 WO, Wahlvorstand und § 30 BetrVG, Betriebsratssitzungen).
Der Wahlvorstand darf jedoch in drei Fällen keine Video- oder Telefonkonferenz durchführen, sondern muss eine Präsenzsitzung abhalten:
- Im Rahmen einer Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren,
- zur Prüfung eingereichter Wahlvorschläge und
- bei der Durchführung eines Losverfahrens (bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten:innen)
Gerade auch für die erste Sitzung eines Wahlvorstands muss einiges beachtet werden:
- Die vollständigen Unterlagen über die letzte Betriebsratswahl sollten dann vorliegen – das ist hilfreich bei allen Beschlüssen und muss durch den amtierenden Betriebsrat vorbereitet sein (die Unterlagen der letzten Wahl sind im Betriebsratsbüro aufzubewahren).
- Die Einladung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen – kann im Fall einer Wahlanfechtung als "Beweismaterial" benötigt werden.
- Die Sitzung findet, wie alle folgenden Sitzungen und Tätigkeiten des Wahlvorstands, während der Arbeitszeit statt.
- Gerade die erste Sitzung bringt viel Arbeit – deshalb: Sitzungstermin am Beginn der Arbeitszeit.
- Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst – bei 3 Mitgliedern müssen 2 Mitglieder mit "Ja" stimmen (bei einem 5-köpfigen mindestens 3 usw.). Enthaltungen werden als "Nein"-Stimmen gezählt.
- Alle Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden. Also: Gleich zu Beginn der Sitzung klären, wer Protokoll führt.
Und dann geht es los:
| normale Wahl | vereinfachte Wahl |
| Schriftliche Einladung durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands zur ersten Sitzung; möglichst zeitnah bzw. gleich am Tag nach der Benennung! | Wir gehen hier davon aus, dass es einen amtierenden Betriebsrat gibt, der den Wahlvorstand benannt hat. Wurde er auf einer 1. Wahlversammlung gewählt muss er erste Aufgaben ja schon während dieser Versammlung erledigt haben. Damit der Wahlvorstand überhaupt eine Chance hat, seine Aufgaben fristgerecht auszuführen, muss er sofort seine Arbeit aufnehmen – sonst wird’s knapp nach hinten raus. Deshalb: Erste Sitzung des Wahlvorstands mit schriftlicher Einladung gleich am Tag der Benennung, spätestens aber am nächsten Tag! |
Vorschlag einer Tagesordnung:
Nur für Betriebe mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 5 BetrVG, Wahlvorschriften):
| Vorschlag einer Tagesordnung:
|
| Vordringliche Aufgabe des frisch benannten Wahlvorstands ist es, die Wählerliste auf den Weg zu bringen! | |
Achtung: Der Wahlvorstand wird im Fall der vereinfachten Wahl nur dann zurechtkommen, wenn die Themen der ersten Sitzung (vor allem: Wählerliste!) schon vor der Benennung des Wahlvorstands durch den amtierenden Betriebsrat vorbereitet worden sind. Auch die schriftliche Einladung des Vorsitzenden an die beiden anderen Wahlvorstandsmitglieder sollte bereits vorbereitet sein.
Welche Termine muss der Wahlvorstand gleich zu Beginn beschließen?
Es geht zunächst um zwei Termine:
- den Wahltag und
- den Aushang des Wahlausschreibens.
Das muss auch genau in dieser Reihenfolge vom Wahlvorstand entschieden und beschlossen werden. Denn...
- der Wahltag hängt ab vom Ende der Amtszeit und
- der Aushang des Wahlausschreibens vom Tag der Wahl.
So geht der Wahlvorstand vor:
Das Gesetz (§ 3 Abs. 1 Wahlordnung, Wahlausschreiben) sagt, dass der Wahltag mindestens 1 Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats zu Ende ist. Das ist aber – vor allem auch im Fall einer vereinfachten Wahl – einfach zu knapp, wenn der neue Betriebsrat installiert sein soll, ehe die Amtszeit des alten Betriebsrats ausläuft. Deshalb:
Der Tag der Betriebsratswahl sollte in der Praxis 10 Tage vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats liegen!
Das Ende der Amtszeit eines Betriebsrats fällt auf Samstag, den 19. Mai 2018.
Spätester Termin für die Wahl des neuen Betriebsrats wäre also der Samstag, eine Woche davor – der 12. Mai 2018.
Das geht natürlich nicht, also muss es mindestens Freitag, der 11. Mai 2018, sein.
Um die 10 Tage voll zu machen, gibt der Wahlvorstand noch 2 Tage dazu – Wahltag ist also: Mittwoch, der 9. Mai 2018.
Eine solche 10-Tage-Frist ist auch sinnvoll für den Fall, dass sich das Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats nicht ganz genau feststellen ließ (siehe § 21 BetrVG, Amtszeit).
Noch einmal in Zusammenfassung:
Tag der Betriebsratswahl ist (spätestens) der gleiche Wochentag 1 Woche vor dem Tag, an dem die Amtszeit des Betriebsrats endet (besser ist: 3 Tage mehr einplanen). Ist dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der nächste Arbeitstag vor diesem Termin genommen.
Mit Bezug auf den festgelegten Wahltag muss der Wahlvorstand jetzt noch den Aushang des Wahlausschreibens terminieren – unterschiedlich bei normalem und vereinfachtem Verfahren:
| normaler Wahl | vereinfachte Wahl |
| 6 Wochen vor dem Wahltag muss (spätestens!) das Wahlausschreiben ausgehängt werden! Der Wahlvorstand macht sich jetzt schon mal eine (große) Notiz zu diesem Termin! | Unmittelbar nach Aufstellung der Wählerliste muss das Wahlausschreiben ausgehängt werden! |
| Bezogen auf das Beispiel oben, müsste das Wahlausschreiben also am 6. April 2018 ausgehängt werden. | Das könnte direkt im Anschluss an die erste Sitzung des Wahlvorstands passieren. Aber realistisch ist das wohl nicht. Denn selbst wenn die Daten für die Wählerliste vorliegen, wird es doch noch das eine oder andere zu prüfen und vielleicht auch nachzufordern geben. Also: erst Wählerliste, dann Wahlausschreiben... Wurde der Wahlvorstand auf einer 1. Wahlversammlung gewählt, musste er Wählerliste und Wahlausschreiben noch während dieser Sitzung erstellen. |
Ein korrektes Wahlausschreiben erfordert ein Menge Entscheidungen. Deshalb sind vor Aushang des Wahlausschreibens auf der ersten oder einer der folgenden Sitzungen des Wahlvorstands auch noch folgenden Punkte zu bearbeiten und zu beschließen (genauere Hinweise siehe im Kapitel Wahlausschreiben):
- Festlegung der genauen Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
- Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts bei der Sitzverteilung
- Festlegung der Anzahl der jeweils zur Unterstützung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterschriften
- Durchführung der "Briefwahl"
Auf jeden Fall muss schon auf der ersten Sitzung des Wahlvorstands festgelegt werden, an welchen Orten der Wahlvorstand seine Aushänge und Bekanntmachungen veröffentlichen wird.
Wo und wie erfolgen Bekanntmachungen zur Wahl?
Bereits in seiner ersten Sitzung muss der Wahlvorstand ebenfalls beschließen, wo und wie er seine Aushänge und Bekanntmachungen veröffentlichen will. Das klingt einfach, ist es aber nicht, weil…..
Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass alle Arbeitnehmende einen Aushang oder eine andere Information des Wahlvorstands möglichst schnell zu Kenntnis nehmen können.
Das ist allein mit den betriebsüblichen Informationsbrettern durchaus nicht immer sichergestellt. Im Grundsatz gilt…
- Je zahlreicher und flächendeckender die Aushänge und Informationen des Wahlvorstands über den Betrieb verteilt sind, desto günstiger.
- Vor allem dürfen auch kleine, isolierte oder abseits gelegene Abteilungen, Filialen oder gar Heimarbeitsplätze nicht vergessen werden.
Möglich ist (siehe § 3 Abs. 4 Wahlordnung, Wahlausschreiben) aber auch die Wählerliste, ein Abdruck der Wahlordnung und das Wahlausschreiben in digitaler Form zu veröffentlichen. (Insbesondere für die Information der Arbeitnehmer:innen, für die Briefwahl beschlossen wurde).
Dass dabei nur die "im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik" zum Einsatz kommen kann, versteht sich von selbst. Welche das im Einzelfall ist, muss der Wahlvorstand feststellen, wenn er diese Möglichkeit nutzen will.
So einfach und gut, wie es klingt, ist es aber nicht – denn:
Es müsste eine Kommunikationstechnik benutzt werden, die ähnlich funktioniert wie ein Aushang. Jedem Beschäftigten eine E-Mail mit der Wählerliste oder dem Wahlausschreiben zu schicken, käme also nicht in Frage. Denn möglicherweise würde diese E-Mail (oder erst recht ein Anhang dazu) vom Empfänger gar nicht geöffnet werden.
Möglich hingegen wäre:
Eine Veröffentlichung in einem Intranet (einem Unternehmens-Netzwerk), auf die Arbeitnehmende jederzeit zugreifen können, ähnlich wie die Beschäftigten ein Informationsbrett aufsucht.
Besser noch wäre eine Kombination:
- Information im Intranet bereitstellen und
- Hinweis darauf durch eine E-Mail.
Diese Möglichkeit kann und sollte ein Wahlvorstand auch durchaus nutzen – aber:
Informations- und Kommunikationstechnik kann im Rahmen der Betriebsratswahl zurzeit nur zusätzlich angewendet werden, weil nicht jeder Arbeitnehmer vor einem PC sitzt!
Die Betriebsadresse des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand muss ebenfalls darüber beschließen, an welchen Orten und zu welchen Zeiten er den Arbeitnehmer:innen persönlich zur Verfügung steht, um Auskünfte zu geben und Wahlvorschläge, Einsprüche gegen die Wählerliste oder Ähnliches entgegenzunehmen!
In welchem Umfang das erforderlich sein wird, hängt natürlich wieder stark von der Größe und den Besonderheiten des Betriebs ab.
Beispiele für Betriebsadressen des Wahlvorstands:
"Betriebsadresse" des Wahlvorstands ist der Arbeitsplatz eines Wahlvorstandsmitglieds, das von seiner Tätigkeit her am ehesten in der Lage ist, diese Aufgabe mit zu übernehmen. Diese Lösung bietet sich vor allem bei kleineren Betrieben an. Diese "Betriebsadresse" dient dann auch als Anlaufpunkt für Postsendungen (z.B. Briefwahlunterlagen) an den Wahlvorstand.
Oder:
An bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten steht das Betriebsratsbüro (oder ein Besprechungszimmer) dem Wahlvorstand zur Verfügung, um dort als Ansprechpartner erreichbar zu sein. Dann wird dieser Ort als Betriebsadresse festgelegt.
Die Entscheidung muss natürlich schriftlich als Beschluss festgehalten werden:
Der Wahlvorstand wird bis zum Ende seiner Amtszeit für Erklärungen, Einreichen von Wahlvorschlägen u.Ä. zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten für die Arbeitnehmer:innen erreichbar sein:
- Ort ...
- Wochentage ... (möglich auch: täglich)
- in der Zeit von ...Uhrzeit... bis ...Uhrzeit...
Wenn nötig, weitere Orte mit eventuell abweichenden Zeiten aufführen.
Zusätzlich muss noch Folgendes beachtet werden:
- Wenn feste Zeiten (Uhrzeiten, Wochentage) für das Erreichen des Wahlvorstands beschlossen werden, muss sichergestellt sein, dass jeder Arbeitnehmended Gelegenheit hat, zum Wahlvorstand zu gehen – dabei unterschiedliche Arbeitszeiten wie Teilzeitarbeit und vor allem Schichtarbeit berücksichtigen.
- Meist ist es günstiger, häufiger (z.B. täglich) verhältnismäßig kurze Sprechzeiten (z.B. eine Stunde, von 11.00 bis 12.00 Uhr) einzurichten, als seltene und lange.
- Es genügt, wenn jeweils 1 Wahlvorstandsmitglied an dem angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit zur Verfügung steht. Arbeitsteilung vereinbaren.
- Wenn es nicht unbedingt nötig ist, mehrere Betriebsadressen einzurichten, sollte der Ort für die "Sprechstunden" der gleiche sein, an dem der Wahlvorstand auch seine Unterlagen (Akten) untergebracht hat. Deshalb bietet sich das Betriebsratsbüro oder ein Arbeitsplatz in der Verwaltung an.
- Für abseits gelegene Abteilungen, Filialen u.Ä. zusätzlich "ambulante" Sprechstunden anbieten.
Was ist die Wählerliste und welche Bedeutung hat sie?
Nicht der Arbeitgeber sondern der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste. Dazu muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die benötigten Daten für die Aufstellung der Wählerliste zur Verfügung stellen! (siehe auch Wählerliste, § 2 der Wahlordnung).
Die Wählerliste könnte dann für den internen Gebrauch durch den Wahlvorstands so aussehen (das Eintrittsdatum gehört dem Gesetz nach nicht unbedingt zur Wählerliste, die Information wird aber später gebraucht, um über die Wahlberechtigung zu entscheiden).
Folgende Anforderungen gelten für die vom Arbeitgeber zu liefernde Liste:
Die dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellte Liste soll alle Arbeitnehmende enthalten:
- getrennt nach Geschlechtern,
- jeweils alphabetisch geordnet.
Es müssen also auch Leih-, Fremd- und Heimarbeitnehmer, Telearbeitnehmer (Homeoffice) und natürlich die (scheinbar oder tatsächlich) leitenden Angestellten aufgeführt sein.
Wie der Wahlvorstand (bzw. der Betriebsrat) bei der Anforderung der entsprechenden Daten vorgeht, hängt vom angewendeten Wahlverfahren ab:
| normale Wahl | vereinfachte Wahl, |
| Der Wahlvorstand beschließt in seiner ersten Sitzung die Anforderung der für die Wählerliste benötigten Daten (siehe oben) und teilt dem Arbeitgeber dies mit. | wenn es bereits einen BR gibt: Der Wahlvorstand sollte die Wählerliste nach Möglichkeit gleich in seiner ersten Sitzung (also am Tag seiner Benennung oder einen Tag danach) fertig stellen. Das setzt allerdings voraus, dass der Betriebsrat die Bereitstellung der Daten durch den Arbeitgeber schon mindestens eine Woche vorher in die Wege geleitet hat. |
| Bei dieser Gelegenheit: Schon ein Blick auf die Länge der Spalte rechts zeigt, dass es mit der Einfachheit des "vereinfachten" Wahlverfahrens in der Praxis nicht weit her ist... | wenn es keinen BR gibt: In diesem Fall musste der Wahlvorstand ja zunächst auf einer 1. Wahlversammlung durch die Belegschaft gewählt worden sein. Und das heißt auch: Der Wahlvorstand musste noch während dieser 1. Wahlversammlung sowohl die Wählerliste als auch das Wahlausschreiben erstellen! Das kann natürlich nur funktionieren, wenn das schon vor dieser 1. Wahlversammlung vorbereitet wurde – konkret heißt das: Der Arbeitgeber hat den Einladenden alle für die Anfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen sofort nach Aushang der Einladung zur ersten Wahlversammlung in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen! |
Die später auszuhängende Wählerliste darf aus Datenschutzgründen dann die Geburtsdaten nicht mehr enthalten, sieht also nur noch etwa so aus:
Die Wählerliste ist nicht nur verbindliche Grundlage für eine ganze Reihe wichtiger Entscheidungen (Größe des Betriebsrats, Minderheitsgeschlecht usw.), sondern mit dem Aufstellen der Wählerliste entscheidet der Wahlvorstand auch und vor allem über die Frage, wer aus der Belegschaft wahlberechtigt ist und wer nicht.
Zur Wählerliste selbst und zum Umgang mit der Wählerliste muss der Wahlvorstand einen Beschluss fassen:
1. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste in der beiliegenden Form beschlossen.
2. Die Wählerliste wird nach Aushang des Wahlausschreibens an folgenden Orten für die Arbeitnehmenden einzusehen sein:
- Ort: ...
- Wochentag(e): ...
- Zeitraum von ... bis ... Uhr
Dabei wird der Wahlvorstand die Orte und Zeiten aus seinem Beschluss zu den Sprechzeiten/Betriebsadressen übernehmen.
Dabei bitte beachten:
Eine Abweichung von den sonst im Betrieb üblichen Orten und Zeiten ist möglich, wäre für die Arbeitnehmer:innen aber eher verwirrend.
Außerdem muss der Wahlvorstand unbedingt Folgendes beachten:
Bis zum Wahltag kann sich natürlich die Zusammensetzung der Belegschaft ändern. Entsprechend ist eine laufende Überprüfung und Aktualisierung der Wählerliste durch den Wahlvorstand notwendig – dafür muss der Wahlvorstand den Arbeitgeber auffordern, ihm jede personelle Änderung (Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Versetzung...) umgehend mitzuteilen.
Wie groß wird der zu wählende Betriebsrat und wie setzt er sich zusammen?
Nachdem die Wählerliste vom Wahlvorstand erstellt wurde, muss dieser nun festlegen:
- die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und
- wie viele Sitze auf das Minderheitengeschlecht fallen.
Die Größe des Betriebsrats und wie diese festzustellen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des § 9 BetrVG, Zahl der Betriebsratsmitglieder. Mehr zu diesem Thema siehe dort.
Und auch die Frage, welche Anzahl der neu zu wählenden Betriebsratsmitglieder dem Minderheitengeschlecht zustehen, muss der Wahlvorstand errechnen. Hierbei sind die Vorgaben des § 15 BetrVG, Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter zu beachten. Mehr zu diesem Thema siehe dort.