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Grundsätzlich hat der Arbeitgeber, als Besitzer des Betriebs (oder dessen Beauftragter), allein zu bestimmen, was in „seinem“ Betrieb zu tun und zu lassen ist. Das nennt an das Direktions- und Weisungsrecht

Allerdings ist er in diesem Recht z. B. durch Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und ähnliches eingeschränkt.

Aufgabe des Betriebsrats ist es, dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber bei der Führung des Betriebs auch die Interessen der Arbeitnehmer möglichst weitgehend berücksichtigt! 

Die dafür nötigen Rechte gibt das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat an die Hand. Das „stärkste“ Recht ist:

Aufgabe des Betriebsrats ist es, dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber bei der Führung des Betriebs auch die Interessen der Arbeitnehmer möglichst weitgehend berücksichtigt!

Die dafür nötigen Rechte gibt das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat an die Hand. Das „stärkste“ Recht ist:

Mitbestimmungsrecht

Mitbestimmung heißt, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen nur dann durchführen darf, wenn der Betriebsrat dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat! Ohne ein klares und eindeutiges „Ja“ darf der Arbeitgeber nichts tun. 

Diese Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erstrecken sich über einen in § 87 BetrVG aufgeführten Katalog definierter Sozialer Angelegenheiten. Daneben kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch bei der Gestaltung von Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen und Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung ausüben. 

Das heißt natürlich nicht, dass sich der Betriebsrat darauf beschränken müsste, auf Planungen des Arbeitgebers nur zu reagieren. Mitbestimmung heißt immer auch, dass der Betriebsrat eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (z. B. eine Pausenregelung) von sich aus zum Thema machen und den Arbeitgeber dann auch dazu zwingen kann, sich mit ihm darüber auseinanderzusetzen – das ist das sogenannte Initiativrecht

Das Ergebnis des Mitbestimmungsprozesses wird in der Regel schriftlich festgehalten und durch Betriebsrat und Arbeitgeber unterzeichnet. Ein solches Schriftstück ist eine Betriebsvereinbarung (siehe § 77 BetrVG). 

Eine Betriebsvereinbarung hat die gleiche Verbindlichkeit wie ein Gesetz, eine Verordnung oder ein Tarifvertrag!

Die Umsetzung einer Betriebsvereinbarung muss (!) durch den Arbeitgeber erfolgen und ist für ihn eine rechtliche Verpflichtung. Dies kann also eingeklagt werden, sowohl vom Betriebsrat als auch von einzelnen Arbeitnehmern!

Neben den Mitbestimmungsrechten verfügt der Betriebsrat auch noch über:

Mitwirkungsrechte

Gibt es ein Mitwirkungsrecht, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Möglichkeit einräumen, sich z. B. zu einer geplanten Maßnahme eine Meinung zu erarbeiten und diese in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber zu vertreten.

Ist das erfolgt, dann kann der Arbeitgeber allerdings so entscheiden und handeln, wie er es für richtig hält! 

Klassische Mitwirkungsrechte bestehen in den personellen Angelegenheiten nach § 99 BetrVG.

Informationsrechte

Das umfangreichste Recht, das der Betriebsrat nutzen kann, ist das Informationsrecht nach § 80 BetrVG.

Hiernach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über alles, was in „seinem“ Betrieb passiert oder passieren soll, informieren, sobald er die Informationen selbst vorliegen hat.

Im Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht ist das Informationsrecht enthalten. Allerdings ist es gerade an den Stellen wichtig, wo diese beiden Rechte nicht zum Tragen kommen. Dies ist bei allen wirtschaftlichen Angelegenheiten der Fall. Hier muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nur über geplante Maßnahmen informieren.

Dazu kommt, dass der Betriebsrat über dieses Recht auch in den Fällen verfügt, in denen er Informationen benötigt, um der Arbeit des Gremiums nachgehen zu können. Hier entscheidet nicht der Arbeitgeber, welche Informationen er herausgibt, sondern der Betriebsrat fordert alle Informationen an und der Arbeitgeber muss liefern. 

Wenn der Arbeitgeber sich nicht dran hält

Bei jedem dieser Rechte gibt es eigene Wege, die der Betriebsrat beschreiten muss, wenn der Arbeitgeber sie nicht einhält oder sich gegen eine Lösung stellt. 

Diese können von der Einigungsstelle gem. § 76 BetrVG, über gerichtliche Verfahren nach § 101 BetrVG, bei Verstößen gegen die Mitwirkungsrechte, oder § 23 Abs 3 BetrVG, bei groben Verstößen gegen die Beteiligungsrechte generell gehen.

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