§ 110 BetrVG: Unterrichtung der Arbeitnehmer
Auf einen Blick
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden vierteljährlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung informieren. In Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigte muss dies schriftlich geschehen.
Wann und wie muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung informieren?
In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigte muss die Unternehmensleitung die Belegschaft des ganzen Unternehmens in jedem Kalendervierteljahr einmal über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens informieren.
Welche Informationen weitergegeben werden sollen, muss die Unternehmensleitung mit dem Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) oder (wenn als Alternative vorhanden) mit dem entsprechenden Ausschuss für wirtschaftliche Fragen vorher besprechen.
Gibt es in kleineren Unternehmen keinen Wirtschaftsausschuss, erfolgt diese Besprechung mit dem Betriebsrat.
Der Wirtschaftsausschuss (bzw. der Betriebsrat) kann dabei Vorschläge machen, welche Informationen dieser Bericht enthalten soll. Er wird sich dabei an der Aufstellung des § 106 Abs. 3 BetrVG orientieren!
Echte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) können dabei ausgespart bleiben.
In Unternehmen mit normalerweise mehr als 1000 Arbeitnehmer:innen muss der vierteljährliche Wirtschaftsbericht schriftlich gegeben werden. In Unternehmen mit 21 bis 1000 Arbeitnehmer:innen kann dies auch mündlich geschehen (z.B. auf den vierteljährlichen Betriebsversammlungen – § 43 BetrVG).
Gesetzestext
§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann