§ 82 BetrVG: Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
Auf einen Blick
Jede:r Arbeitnehmer:in darf sich (während der Arbeitszeit) mit Stellungnahmen, Ideen und Vorschlägen an die betrieblich jeweils Zuständigen wenden, soweit es dabei um Arbeits- oder zumindest betriebliche Themen geht.
Jede:r Arbeitnehmer:in hat das Recht, sich über die Grundsätze und Details der Entgeltberechnung informieren zu lassen. Dies schließt das Recht auf Information über die beruflichen Leistungen und Perspektiven ein.
Der § 82 Abs. 2 BetrVG spielt eine große Rolle im täglichen Betriebsratsalltag.
Nicht nur die Forderung eines:r Arbeitnehmer:in nach Information gehört zu dieser Rechtsvorschrift. Auch das Recht eines:r Arbeitnehmers:in, zu einem vom Chef veranlasstem Personalgespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, gehört dazu.
Wie muss der Arbeitgeber mit Vorschlägen von Arbeitnehmenden umgehen?
Jeder und jede Arbeitnehmende hat das Recht, sich in allen ihn persönlich angehenden betrieblichen Angelegenheiten an die jeweilige zuständige Person im Betrieb (z.B. Abteilungsleiter, Fachleute) zu wenden.
Es können Stellungnahmen abgegeben und Vorschlägen gemacht werden. Dies geschieht während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts.
Die Formulierung im Gesetzestext "seine Person betreffend" ist umfassend zu verstehen. Es kann bei den Vorschlägen des/der Arbeitnehmenden auch um allgemeine betriebliche Themen (z.B. den betrieblichen Umweltschutz) gehen. Es muss aber immer einen (wenn auch indirekten) Zusammenhang mit der individuellen Situation des/ der Arbeitnehmenden geben.
Vor allem darf jede:r Arbeitnehmende Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsabläufe machen.
Der/die Arbeitnehmende kann verlangen, dass auf den Vorschlag nähere Erklärungen und weitere Informationen folgen (etwa über gefallene Entscheidungen, geplante Maßnahmen, erreichte Ergebnisse). Dass der Arbeitgeber Stellungnahmen und Vorschläge einzelner Arbeitnehmender wirklich ernst nimmt, lässt sich durch ein Gesetz nicht verordnen.
Kommt es in den hier geregelten Fällen zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber oder auch mit Vorgesetzten, dann kann der/die Arbeitnehmende ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens auffordern, ihn/ sie zu begleiten und zu unterstützen.
Dieses Betriebsratsmitglied ist zu striktem Stillschweigen über die Inhalte so eines Gesprächs verpflichtet. Will es den Fall im Betriebsratsgremium besprechen, muss es sich durch den/der Arbeitnehmende von der Schweigepflicht entbinden lassen.
Was ist, wenn es um Gespräche über Entgelt, Leistung, Perspektiven geht?
Zusätzlich zum Informationsrecht nach § 81 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer noch zwei weitere spezielle Informationsrechte.
1. Jede:r Arbeitnehmer:in hat das Recht, sich über die Berechnung seines Entgelts und über dessen einzelne Bestandteile informieren zu lassen!
Dies schließt auch die Informationen über Zulagen, Prämien und eine eventuelle Betriebsrente ein. Einen konkreten Grund für die Forderung, sein Entgelt erläutert zu bekommen, braucht der/die Arbeitnehmende nicht.
Wenn es um die Frage geht, gleiches Entgelt für gleiche Arbeit bei Männern und Frauen, haben in Betrieben über 200 Arbeitnehmende die Beschäftigten außerdem einen Informationsanspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG).
2. Jede:r Arbeitnehmende kann verlangen, dass seine bisherige berufliche Leistung beurteilt und seine weitere berufliche Perspektive im Betrieb besprochen wird!
Dies muss durch einen kompetenten Vorgesetzten geschehen. Der/die Arbeitnehmende kann auch hier ein Betriebsratsmitglied seines/ihres Vertrauens um Begleitung und Unterstützung hinzuziehen.
Dieses Betriebsratsmitglied ist zu striktem Stillschweigen über die Inhalte des Gesprächs verpflichtet. Will es den Fall im Betriebsratsgremium besprechen, muss es sich durch den/die Arbeitnehmende von der Schweigepflicht entbinden lassen.
Personalgespräch - wenn der Chef zum Gespräch bittet
Die Vorschrift des § 82 Abs. 2 BetrVG gilt auch dann, wenn die Initiative zu einem sogenannten Personalgespräch vom Chef ausgeht. Dabei kann die Erläuterung der "weiteren Entwicklung des/der Arbeitnehmenden im Betrieb" auch negativ gemeint sein.
So könnte der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen oder gar mit einer Kündigung drohen. Gerade in diesen Fällen kann es ratsam sein, als Arbeitnehmende ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens zu dem Gespräch hinzuziehen.
Nicht in allen Gesprächen zwischen Arbeitnehmenden und Vorgesetzten kann ein BR-Mitglied beteiligt (bzw. hinzugezogen) werden. Reine arbeitsbezogene Gespräche finden ausschließlich zwischen Arbeitnehmendem bzw. Arbeitnehmender und Vorgesetzten statt. Hierbei muss es aber dann wirklich nur um reine Fragen der Abwicklung der Tätigkeiten gehen.
Geht es auch (oder vorwiegend) um die Wertung der Arbeitsleistung, greift wieder § 82 BetrVG. Das bedeutet, der oder die Arbeitnehmende entscheidet, ob er/ sie ein BR-Mitglied zum Gespräch mitnimmt.
Gesetzestext
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann