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Auf einen Blick

Arbeitnehmende können sich beim Betriebsrat beschweren, wenn sie sich benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen.

Dieser muss die Beschwerden entgegennehmen, auf Berechtigung prüfen und bei positiver Einschätzung beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen - es sei denn es geht bei der Beschwerde um einen Rechtsanspruch des/der Arbeitnehmer:in. Dann muss der/die Arbeitnehmer:in das Arbeitsgericht anrufen.

Was bedeutet es, sich beim Betriebsrat zu beschweren?

Neben der Möglichkeit aller Beschäftigter sich selbst „bei den zuständigen Stellen“ im Betrieb zu beschweren, können sich die Beschäftigten mit einer Beschwerde auch an den Betriebsrat  wenden.

Der Vorteil einer Beschwerde beim Betriebsrat gegenüber der Beschwerde nach § 84 BetrVG liegt darin, dass der § 85 BetrVG dem Betriebsrat mehr Möglichkeiten einräumt Abhilfe zu schaffen, als einzelnen Arbeitnehmer:innen. 

Arbeitnehmer:innen können sich gegenüber dem Betriebsrat grundsätzlich über alles und jeden beschweren - vorausgesetzt, sie sind davon direkt oder indirekt persönlich betroffen. Das aber dürfte bei mehr oder weniger jedem betrieblichen Problem der Fall sein. 

Doch nicht jede kritische Äußerung oder jedes erzählte Problem eines/ einer Arbeitnehmenden ist gleich eine offizielle Beschwerde. Viele Kolleg:innen wollen einfach "nur mal Dampf ablassen", den Betriebsrat ganz allgemein informieren oder eine kurze Einschätzung der Situation durch das BR-Mitglied ihres Vertrauens.  

Jedes Betriebsratsmitglied sollte daher, wenn sich ein:e Kolleg:in bei ihm über Missstände beklagt, mit ihm/ mit ihr besprechen, ob es sich tatsächlich um eine Beschwerde handelt und ihm den Ablauf des Beschwerdeverfahrens erläutern.

Wie ist der Umgang des Betriebsrats mit einer offiziellen Beschwerde?

Es gibt keine Formvorschriften, wie Beschwerden beim Betriebsrat eingereicht werden können. 

  • Es ist also möglich, dass ein:e Arbeitnehmer:in einem Betriebsratsmitglied sein Anliegen mündlich vorträgt.
  • Oft ist es den Betriebsräten wichtig, dass ihnen die Beschwerde zunächst schriftlich vorliegt.
  • Manchmal beginnt alles mit einem formlosen Schreiben, das der/die Arbeitnehmer:in und Betriebsrat gemeinsam aufsetzen.

In begleitenden Gesprächen kommen üblicherweise weitere Details und neue Aspekte der schwierigen Situation hinzu. Egal wie der Beginn ist, der Betriebsrat wird Mündliches in eine schriftliche Form bringen müssen. 

Und er muss organisatorisch sicherstellen, dass jede eingehende Beschwerde registriert und auf der nächsten Betriebsratssitzung zum Thema gemacht wird, indem sie zunächst auf die Tagesordnung gesetzt wird. 

Das BR-Gremium muss dann über die Beschwerde diskutieren und per Beschluss die Entscheidung treffen, ob es die Beschwerde für berechtigt hält oder nicht. 

Ist aus Sicht des Betriebsrats die Beschwerde berechtigt, teilt er dies dem Arbeitgeber mit und fordert ihn auf, in Verhandlungen zu treten.

Hält der Betriebsrat die Beschwerde nicht für berechtigt, teilt er dies der beschwerdeführenden Person natürlich auch mit. Es gehört zu einem solchen Gespräch, wertschätzend die Gründe darzulegen und mögliche andere Vorgehensarten zu besprechen. Solche ablehnenden Beschlüsse lassen sich weitgehend vermeiden, wenn im Vorfeld der offiziellen Beschwerde gute Gespräche und eine realistische Einschätzung der Situation stattgefunden haben.

Wie läuft die Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ab?

Bei einer Beschwerde, die der Betriebsrat für berechtigt hält, gibt es jetzt auch verschiedene Verhandlungsverläufe.

Kann der Betriebsrat den Arbeitgeber davon überzeugen, dass die Beschwerde berechtigt ist und wie der Grund der Beschwerde zu beseitigen ist, wird der Arbeitgeber passende Maßnahmen einleiten. 

Können Betriebsrat und Arbeitgeber sich aber nicht einigen, kann der Betriebsrat die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle ergreifen. Vom Wortlaut des Gesetzes her, geht es in der Einigungsstelle eigentlich nur um die Frage: Ist die Beschwerde berechtigt -  ja oder nein? Faktisch kann man diese Frage aber nur klären, wenn man den Fall im Detail behandelt, und auch die Frage diskutiert, wie es denn richtig sein müsste.

Hat die Einigungsstelle entschieden oder haben Betriebsrat und Arbeitgeber sich einigen können, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über seine Maßnahmen zur Behandlung der Beschwerde unterrichten. Ziehen sich diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum (mehrere Wochen oder Monate) hin, ist der Betriebsrat auch über Zwischenschritte zu informieren.

Der Betriebsrat wird den/der Arbeitnehmer:in über den Verlauf und dem Ergebnis der Beschwerde stets auf dem Laufenden halten.

 

Nicht immer eine Einigungsstelle!

Geht es in der Beschwerde um einen nicht erfüllten individuellen Rechtsanspruch des/ der Arbeitnehmenden (z.B. auf korrekte Entgeltzahlung, Bezahlung von Überstunden), ist nicht die Einigungsstelle zuständig. Es muss das Arbeitsgericht eingeschaltet werden, das über die Berechtigung des Rechtsanspruchs entscheidet. 

Selbstverständlich wird auch vor diesem Schritt der Betriebsrat versuchen, die unterschiedlichen Auffassungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerbetrieblich zu klären.

Obwohl es im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt ist, gilt das Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG auch für den § 85 BetrVG!

Gesetzestext

 § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann