Auf einen Blick
Arbeitnehmende haben das Recht, sich bei „zuständigen Stellen im Betrieb“, wie z.B. dem Vorgesetzten, über Benachteiligungen, ungerechte Behandlung oder sonstige betriebliche Beeinträchtigungen zu beschweren.
Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen, beantworten sowie bei Berechtigung Abhilfe schaffen.
Zur Unterstützung kann die beschwerdeführende Person ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
An welchen Stellen können sich Arbeitnehmer:innen beschweren?
Wenn ein:e Arbeitnehmer:in sich von Kolleg:innen, Vorgesetzten oder anderen Personen im Betrieb benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt, hat er/ sie das Recht, sich zu beschweren.
Arbeitnehmende können sich beim Betriebsrat beschweren, der dann aktiv wird (dazu weiter bei § 85 BetrVG).
Und sie können sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes (z.B. dem Arbeitgeber selbst, der direkte Vorgesetzte, dem Datenschutzbeauftragten, der Sicherheitsbeauftragten, …) direkt beschweren. Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat bleibt nur der Weg über den § 84 BetrVG.
Gibt es einen Betriebsrat und die Arbeitnehmende hat z.B. entschieden, sich direkt bei ihrem Vorgesetzten zu beschweren, kann sie ein BR-Mitglied hinzuziehen. Sollten im Zuge der Beschwerde persönliche, schützenswerte Informationen aus dem privaten Umfeld des/der Arbeitnehmenden zur Sprache kommen, müssen diese geschützt behandelt werden. Sie dürfen also nicht weitergegeben werden.
Hat eine innerbetriebliche Beschwerde keinen Erfolg, kann sich der/die Arbeitnehmer:in auch an externe Stellen (z.B. an die Berufsgenossenschaft oder an den Landesdatenschutzbeauftragten) wenden. Gibt es einen Betriebsrat, sollte dieser aber vor einem solchen Schritt in jedem Fall eingeschaltet werden!
Über was können sich Arbeitnehmende beschweren?
Bei einer Beschwerde nach § 84 BetrVG geht es ganz allgemein um Benachteiligungen und Ungerechtigkeiten. Beschwerdegegenstand können sowohl tatsächliche als auch rechtliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmenden z.B. durch sexuelle Belästigung, Mobbing oder ausländerfeindliches Verhalten sein.
Voraussetzung für das Beschwerderecht nach § 84 BetrVG ist, dass der/die Arbeitnehmer:in sich von der Sache persönlich betroffen fühlt. Probleme, die allein andere Arbeitnehmer:innen oder allgemeine Missstände betreffen, lassen sich auf diesem Weg also nicht zur Sprache bringen.
Geht es bei der Beschwerde um eine Benachteiligung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, kommt eine Beschwerdestelle § 13 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) mit dazu, die der Arbeitgeber eingerichtet haben muss.
In Kombination mit § 13 AGG bietet der bietet das Beschwerderecht Schutz vor Diskriminierung, wobei der Arbeitgeber die Beschwerde prüfen und bescheiden muss.
Die Beschwerdestelle nach § 13 AGG ist besonders in Betrieben ohne Betriebsrat von Bedeutung. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser die natürliche Anlaufstelle für Arbeitnehmende (siehe § 85 BetrVG). Schließlich gehört es zu den elementaren Aufgaben des Betriebsrats, sich für eine diskriminierungsfreie Behandlungen der Kolleginnen und Kollegen einzusetzen (siehe § 75 BetrVG).
Wie muss der Arbeitgeber auf eine Beschwerde reagieren?
Der Arbeitgeber muss die Beschwerde zunächst zur Kenntnis nehmen.
Er muss die Fakten sammeln und auf dieser Grundlage überprüfen, ob die Beschwerde berechtigt ist.
Stellt er fest, dass sie berechtigt ist, muss er Abhilfe schaffen. In der Entscheidung, wie er dies konkret tut, ist er frei – aber auch verantwortlich.
Dauert das Überprüfen länger als gedacht, muss der der beschwerdeführenden Person einen Zwischenbescheid geben.
Hat der Arbeitgeber endgültig entschieden, dass er die Beschwerde nicht für berechtigt erachtet und/ oder dass er nicht bereit ist, etwas zu unternehmen, muss er den Kontakt (mündlich oder schriftlich) mit dem/ der Beschwerdeführer:in suchen. Er muss das Ergebnis seiner Klärungsbemühungen und die Gründe für seine Entscheidung darlegen.
Selbst wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass sich ein:e Arbeitnehmer:in ungerechtfertigt beschwert hat, darf er ihn/sie nicht durch Zufügung irgendwelcher Nachteile "bestrafen"!
Gesetzestext
§ 84 Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann