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§ 86 BetrVG
Welche Vereinbarungen zum Umgang mit Beschwerden sind möglich?

In größeren Betrieben mit einer entsprechend größeren Anzahl von Beschwerden kann es sinnvoll sein, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung einen Standardablauf für die Bearbeitung von Beschwerden festlegen! 

Bewährt hat sich dabei: 

  • die Einrichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle
  • die z.B. mit je 2 Beisitzern beider Seiten und einem externen Vorsitzenden besetzt ist und
  • statt einer Einigungsstelle über Beschwerden entscheiden könnte, über deren Behandlung sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen konnten

Wie bei vielen Regelungsfragen gilt auch hier: 

Wenn es einen Tarifvertrag zu diesem Thema gibt, hat dieser Vorrang vor einer betrieblichen Regelung. Das heißt: Die betriebliche Regelung darf die Arbeitnehmer:innen nur besser stellen als die Regelungen des Tarifvertrags dies bereits tun.   

Gesetzestext

§ 86 Ergänzende Vereinbarungen

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann