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Auf einen Blick

Jeder Arbeitnehmende hat das Recht, dem Betriebsrat Themen vorzuschlagen, die dieser in einer Betriebsratssitzung beraten soll.

Unterstützen 5% der Arbeitnehmenden einen derartigen Vorschlag, muss der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung setzen. Wie das Ergebnis der Beratungen dann aber aussieht, bleibt dem Betriebsrat überlassen.

Wie muss der Betriebsrat Themen behandeln, die er von Arbeitnehmenden vorgeschlagen bekommt?

Der Betriebsrat ist in der Art seiner Amtsführung unabhängig! Auch in einer Betriebsversammlung können die Arbeitnehmenden z.B. durch Mehrheitsbeschluss den Betriebsrat nicht zwingen, ein bestimmtes Thema in einer bestimmten Art anzupacken.

Allerdings verpflichtet schon der § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG den Betriebsrat, Anregungen der Arbeitnehmenden entgegenzunehmen und zu behandeln.

Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat das Recht, dem Betriebsrat Vorschläge zu unterbreiten, die dieser dann in einer Betriebsratssitzung beraten soll. Wenn (mindestens) 5% der Arbeitnehmenden einen Vorschlag unterstützen, muss der Betriebsrat diesen Punkt innerhalb von 2 Monaten auf die Tagesordnung zur Beratung setzen.

Eine Formvorschrift, wie dieser Vorschlag dem Betriebsrat vorgetragen werden kann, gibt es nicht. Es könnte zum Beispiel in Form einer Unterschriftenliste geschehen, die mindestens 5% der Arbeitnehmenden unterzeichnet haben oder in einer Betriebsversammlung, in der das Thema vorgeschlagen wurde und durch Abstimmung mindestens 5% der Beschäftigten zugestimmt haben.

Wie dann aber der Betriebsrat in der Betriebsratssitzung die Angelegenheit behandelt, ist ihm freigestellt.

So bestehen z.B. die Möglichkeiten:

  • den Vorschlag als nicht berechtigt/relevant abzulehnen und daher nicht weiter zu bearbeiten oder
  • den Vorschlag in die Arbeit des Betriebsrats aufzunehmen und weiter zu bearbeiten - also z.B. mit den Arbeitgeber über Lösungsmöglichkeiten zu verhandeln usw.

Entscheidend wichtig ist dabei die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats. Denn natürlich sollten alle Beschäftigten auch nachvollziehen können, wie der Betriebsrat mit Vorschlägen der Arbeitnehmenden umgeht.

 

Gesetzestext

§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann