Die Tätigkeitsberichte

Tätigkeitsberichte - das liegt in der Natur der Sache - geraten in der Praxis oft zu etwas eintönigen, manchmal auch langatmigen Aufzählungen. Will man daran etwas ändern, sollte man sich die Frage stellen, welche Ziele mit einem Tätigkeitsbericht erreicht werden sollte (und erreicht werden kann)?

Die Belegschaft soll...
  • informiert werden über das, was der Betriebsrat im letzten Vierteljahr getan hat
  • Gelegenheit haben, Fragen zur Arbeit des Betriebsrats zu stellen und ihre Meinung dazu zu sagen
  • Erfolge, die der Betriebsrat bei seiner Arbeit gehabt hat, erkennen und möglichst auch würdigen
  • die Gelegenheit bekommen, dem Betriebsrat für seine Vorhaben und Verhandlungen Rückendeckung zu geben
Diese Ziele wird der Betriebsrat ganz sicher nicht erreichen, wenn er Langeweile verbreitet. Deshalb muss er sich vor den folgenden, in der Praxis sehr häufigen Fehlern hüten:
  • Tätigkeitsbericht als Aufzählung möglichst vieler Aktivitäten (sogar Erfolge können dann langweilen)
  • Tätigkeitsbericht von nur einer Person vorgetragen (und dann auch noch zu lang)
  • Tätigkeitsbericht mit (zu vielen) Zahlen und Daten, die sich niemand merken kann
  • Tätigkeitsbericht vollständig vom Blatt abgelesen (siehe "Öffentlich Reden")
Vor allem aber sollte diese Regel beachtet werden:
Es sollte niemals nur einen Tätigkeitsbericht geben, der von einer Person vorgetragen wird! Jeder Tätigkeitsbericht muss (mindestens) aus zwei Teilen bestehen!
Jeder Tätigkeitsbericht sollte aus den folgenden beiden Teilen bestehen:
Der Routine-Tätigkeitsbericht...
...ist der Pflichtbericht über die allgemeinen, alltäglichen und routinemäßigen Aspekte der Betriebsratsarbeit, vor allem über die kleineren und erledigten Probleme des letzten Vierteljahrs.
Der Schwerpunkt-Tätigkeitsbericht...
...ist ein Bericht über ein besonders wichtiges Thema des letzten Vierteljahrs - geeignet sind dafür vor allem schwebende und noch nicht (oder noch zufriedenstellend gelöste) Probleme.
Natürlich ist es möglich und durchaus sinnvoll, auch zu zwei oder noch mehr "schwebenden" Problemen jeweils einen Schwerpunkt-Tätigkeitsbericht einzuplanen. Mindestens einen aber sollte es immer geben.

Weiter im Thema...

        • Die wichtigsten Grundsätze für das Erstellen von Tätigkeitsberichten in der Zusammenfassung (...)
        • Ein (notwendiger) Bericht über die Routineangelegenheiten der Betriebsratsarbeit muss nicht langweilig sein (...)
        • Wichtige oder besonders interessante Themen sollten in einem Tätigkeitsbericht nicht "untergehen" (...)
        • Auch wenn's ohne Präsentation und Beamer nicht zu gehen scheint - etwas Überlegung kann nur nützen (...)
        • Rechtsgrundlage

          § 43 Abs. 1 BetrVG
          (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten [...]
          § 43 BetrVG kommentiert