"Unheilbare" Mängel

Bei den hier schon einmal genannten Fehlern handelt es sich um sogenannte "unheilbare" Mängel. In den folgenden Fällen ist eine Vorschlagsliste also komplett ungültig und kann auch nicht korrigiert werden:

  • Die Abgabefrist wurde nicht eingehalten.
  • Eine Reihenfolge bei den Kandidaten ist nicht zu erkennen.
  • Es wurden zu wenige Unterschriften zur Unter­stützung der Liste gesammelt.
  • Ein oder mehrere Kandidaten sind nicht wählbar.
Damit bleibt nur eine Möglichkeit:
Eine Vorschlagsliste mit "unheilbaren" Mängeln kann nur durch eine völlig neue und diesmal korrekte Liste ersetzt werden – wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist!
Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstands mit schrift­licher Mitteilung an die Listenvertretung – dazu ein Formulierungsvorschlag:

Die am ...Datum... eingereichte Vorschlags­liste unter dem Kennwort ... ist aufgrund schwerer Mängel ungültig. Begründung (Beispiele):

  • Die erforderliche Anzahl von .... Stützunterschriften ist nicht erbracht.
  • Von den vorgeschlagenen Kandidaten ist ...Name, Vorname... nicht wählbar, weil ...
Bis zum ...Datum des letzten Tag der Einreichungsfrist... besteht für die Unterzeichner der Vorschlagsliste die Möglichkeit, eine neue Liste einzu­reichen.
Eine Vorschlagsliste kann aber auch "heilbare" Mängel enthalten, die im nächsten Schritt bearbeitet werden.