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1. Die Betriebsversammlungen
Warum Betriebsversammlungen wichtig sind und welche Formen es gibt

Auf einen Blick

Ein erfolgreicher Betriebsrat macht vier Betriebsversammlungen pro Jahr, weil er um ihre große Bedeutung weiß.

Jedes Gremium sollte für jede Betriebsversammlung eine hohe Beteiligung anstreben.

Betriebe sind sehr unterschiedlich. Betriebsräte müssen überlegen, wie sie es erreichen, dass alle an allen Versammlungen des Betriebsrats teilnehmen können. 

  • Sie können dazu Voll- oder Teilversammlungen ausrichten.
  • Und sie können, wenn dies sinnvoll erscheint, auch zweimal pro Jahr Abteilungsversammlungen anstelle von Betriebsversammlungen durchführen.

Warum sind Betriebsversammlungen wichtig?

Der Kern einer Betriebsversammlung ist der Tätigkeitsbericht. Viermal im Jahr ist jeder Betriebsrat verpflichtet, der Belegschaft Rede und Antwort zu stehen über …

  • das, was er zurückliegend getan, verhandelt und erreicht hat,
  • das, was er gerade tut und
  • das, was er in naher Zukunft plant.

Die Vorbereitung auf die nächste Betriebsversammlung veranlasst jedes Gremium, seine Arbeit kritisch zu hinterfragen und bei Bedarf auch neu auszurichten. Auf diesem Wege trägt schon die inhaltliche Vorbereitung auf eine Betriebsversammlung zur Professionalisierung der BR-Arbeit bei.

Gesteigert wird die positive Wirkung noch dadurch, dass der Betriebsrat aktuelle schwierige Themen für die Betriebsversammlung aufbereitet und an die betriebliche Öffentlichkeit bringt. Auf diesem Weg unterstützt die Betriebsversammlung im Idealfall die Verhandlungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber.

Die Betriebsversammlungen für aktuelle Themen und Schwerpunkte der BR-Arbeit nutzen

Wenn ein Betriebsrat z. B. seit Monaten in Verhandlungen zur Schichtplangestaltung steckt, sollte es selbstverständlich sein, dass er dies in einer Betriebsversammlung zum Thema macht. 

Ein Beispiel, wenn der Betriebsrat in konkreten Verhandlungen steckt:

Verhandlungssituation aus Sicht des Betriebsrats: 

  • Der Arbeitgeber verlangt immer mehr Flexibilität von den Beschäftigten, während sich immer mehr Kolleg:innen beim Betriebsrat beschweren und der Krankenstand steigt.
  • Die Verhandlungen zur Schichtplangestaltung sind ins Stocken geraten.

Auf der Betriebsversammlung:

  • Der BR informiert die Belegschaft über den Stand der Verhandlungen (und die Forderungen des Arbeitgebers/ die Zumutungen an die Belegschaft).
  • Der BR zeigt, dass bestimmte Positionen nicht verhandelbar sind. (dadurch Druck auf den Arbeitgeber).
  • Der BR erinnert die Kolleg:innen daran, dass sie selbst ihren Beitrag leisten müssen (z. B. keine Überstunden machen).

Ein weiteres Beispiel: Manche Betriebsräte beobachten, dass der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmenden, die länger krank waren, häufiger Gespräche führt. Und auch einige Anhörungen zu krankheitsbedingten Kündigungen erreichten den Betriebsrat.

Für die nächste Betriebsversammlung sollte der Betriebsrat dieses Thema auf die Tagesordnung setzen.

Zur Vorbereitung gehört natürlich, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber (z. B. im Monatsgespräch) mit diesen Beobachtungen konfrontiert. Dazu gehört auch die Frage, ob der Arbeitgeber hier unabgesprochen BEM-Gespräche führt.

Beispiel, wenn der Betriebsrat auf scheinbare Einzelereignisse (entstanden durch Maßnahmen des Arbeitgebers) zum gleichen Thema reagiert:

Betriebliche Situation:

  • Beobachtete Häufung von krankheitsbedingten Kündigungen
  • Unklare Situation, welche Kranken-Gespräche der Arbeitgeber führt
  • Unklare Situation über Häufung von Aufhebungsverträgen

Auf der Betriebsversammlung:

  • Kolleg:innen über die Häufung von krankheitsbedingten Kündigungen informieren
  • Infos über rechtlichen Rahmen von krankheitsbedingten Kündigungen, Aufhebungsverträgen, …
  • Kolleg:innen auffordern, zu Gesprächen mit Personalern/ Chefs ein BR-Mitglied hinzuziehen und nichts zu unterschreiben
  • Botschaft an den Arbeitgeber, dass der Betriebsrat sich verstärkt mit Gesundheitsschutz (Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsbelastungen, (stattgefunden und zukünftigen) Kranken-Gesprächen) beschäftigen wird

Natürlich muss der Betriebsrat bei allen Themen, die er auf der Betriebsversammlung anspricht, die Persönlichkeitsrechte jeder einzelnen Person wahren (also immer vorsichtig sein beim Nennen von Namen).

Betriebsversammlungen – ein wichtiges Element der Demokratie im Betrieb

Betriebsrat ist ein Ehrenamt. Betriebsräte werden alle vier Jahre demokratisch in dieses Amt gewählt. BR-Gremien erfüllen ihre Aufgaben eigenverantwortlich im Interesse der Beschäftigten. Dabei haben sie sich an Gesetze (z.B. das BetrVG) zu halten.

Das beinhaltet auch, dass ihre Kolleginnen und Kollegen (die sie in dieses Amt gewählt haben) jedes Vierteljahr das Recht haben über die Aktivitäten ihres Betriebsrats informiert zu werden. Der Betriebsrat hat also die Pflicht, der Belegschaft dieses Angebot zu machen.

Eine Betriebsversammlung ist eine feste Struktur in den kontinuierlichen, demokratischen Aushandlungsprozessen im Betrieb. Es ist der Ort, an dem die unterschiedlichsten Fragen, Probleme und Meinungen der Arbeitnehmenden offen diskutiert werden können.

Betriebsratsgremien, die auf einer erfolgreichen Betriebsversammlungen-Tradition aufbauen können, ist oft überhaupt nicht bewusst, welchen „Schatz“ sie haben. Den sollten sie nicht aufs Spiel setzen, z. B. indem sie mal die eine oder andere Betriebsversammlung ausfallen lassen.

Neugegründete BR-Gremien sollten von Anfang an die Termine für vier Versammlungen pro Jahr (grob) festlegen. Zunächst reicht es z.B. zu sagen, „wir planen unsere Versammlungen jeweils für die letzte Woche in den Monaten Januar, April, August, November.“ Dann gilt es, dranzubleiben und rechtzeitig in die Feinplanung einzusteigen. Dazu gehört im Kalender zu vermerken, dass der endgültige Termin ca. sechs Wochen vorher (auf der BR-Sitzung) verbindlich festgelegt wird.

Gerade für langjährige BR-Gremien, die nur sehr unregelmäßig (und selten mehr als eine Versammlung pro Jahr) durchgeführt haben, ist es manchmal schwierig, die Akzeptanz für die notwendigen Veränderungen zu erreichen. 

  • Die Überzeugungsarbeit muss im Gremium beginnen.
  • Aber auch die Belegschaft muss sich erst an die veränderte Situation gewöhnen.
  • Und der Arbeitgeber wird wahrscheinlich die Meinung vertreten, dass eine Änderung unnötig (und teuer) sei.

Es ist leider nicht selbstverständlich, …

  • dass jedes BR-Gremium viermal im Jahr eine Betriebsversammlung veranstaltet,
  • dass zu diesen Versammlungen auch (fast) alle Kolleginnen und Kollegen kommen,
  • die sich dann auch intensiv mit Fragen (auch an die Geschäftsleitung) und Diskussionsbeiträgen beteiligen.

Eine solche Tradition muss aber das Ziel jedes Betriebsrats sein!

Betriebsräte müssen ihren Platz im betrieblichen Alltag nicht nur finden, sondern immer aufs Neue verteidigen.

Anstrengend und nicht verhandelbar!

Betriebsversammlungen zu planen und durchzuführen ist immer ein bisschen aufregend. Man macht es auch nicht alle Tage, sondern nur vier Mal im Jahr.

Und es kostet immer mehr Zeit als gedacht. Wenn Gremien sich (noch) keine Struktur gegeben haben, bleibt die ganze Arbeit in der Regel an wenigen Personen hängen. Manchmal gibt es von Seiten des Arbeitgebers Unverständnis dafür, dass BR-Mitglieder häufiger freigestellt werden müssen. Oft getrauen sich nur wenige BR-Mitglieder vor der Belegschaft eine Rede zu halten.

Gerade für unerfahrene Gremien sind die vier Betriebsversammlungen schon eine ordentliche Stress- und Arbeitsbelastung. Nach der Versammlung sind alle froh, dass es überstanden ist. Doch schon drei Monate später muss die nächste Versammlung stattfinden.

Oft haben die Arbeitgeber viel Verständnis dafür, wenn BR-Gremien sich über die Pflicht der vierteljährlichen Betriebsversammlungen hinwegsetzen.

Der Arbeitgeber profitiert von weniger Betriebsversammlungen. Die Belegschaft und der Betriebsrat nicht!

Dass die Arbeitgeber es gut finden, wenn der Betriebsrat eher wenige Betriebsversammlungen durchführt, ist nachvollziehbar: 

  • Betriebsversammlungen verursachen für den Arbeitgeber Kosten - für die Freistellung der Beschäftigten und der BR-Mitglieder.
  • Da jeder und jede Arbeitnehmende ein Teilnahmerecht hat, bringt jede (gut besuchte) Betriebsversammlung die betrieblichen Abläufe durcheinander.
  • Betriebsversammlungen stärken die Auseinandersetzung der Arbeitnehmenden mit ihrer Arbeit. Der Arbeitgeber befürchtet, dass durch kritische Diskussionen die Arbeitsleistung ab- und die Diskussionsbereitschaft zunimmt.
  • Durch vier Betriebsversammlungen ist der Betriebsrat ständig im Betrieb präsent - mit ständig neuen Ideen und Forderungen.

Auch Betriebsräte argumentieren manchmal, bei ihnen wären vier Betriebsversammlungen pro Jahr aus betrieblichen Gründen nicht durchführbar. Und außerdem gäbe es nicht genügend Themen für so viele Veranstaltungen. Deshalb verzichtet man im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung auf weitere Versammlungen. Nur wird sich der Arbeitgeber nicht an seine Zusage erinnern, wenn er beim Arbeitsgericht das Amtsenthebungsverfahren wegen grober Pflichtverletzung gegen den Betriebsrat einleitet…

Vier Betriebsversammlungen pro Jahr sind ein Muss!

  • Nicht in erster Linie, weil sie vorgeschrieben sind, …
  • sondern, weil die vier Betriebsversammlungen ein nicht wegzudenkender Teil demokratischer Strukturen im Betrieb sind.
  • und der Betriebsrat durch regelmäßige Versammlungen das Vertrauen und die Unterstützung der Belegschaft erhält und damit seine Machtbasis gegenüber dem Arbeitgeber ausbaut.

In welchen Varianten können Betriebsversammlungen durchgeführt werden?

Der Betriebsrat muss den Zeitpunkt für die Betriebsversammlung so legen, dass alle Arbeitnehmenden (wenn möglich während ihrer Arbeitszeit) daran teilnehmen können.

Es ist klar, dass in einem Betrieb mit einer 50-köpfigen Belegschaft, die üblicherweise alle an einem Standort zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr arbeitet, andere Rahmenbedingungen für eine Betriebsversammlung vorliegen als in einem Betrieb mit 5000 Mitarbeitenden, von denen große Teile im Schichtbetrieb an 7 Tagen die Woche tätig sind oder die Einsatzorte weit auseinander liegen.

Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes bieten den Betriebsräten unterschiedliche Möglichkeiten, die vier vorgeschriebenen routinemäßigen Betriebsversammlungen durchzuführen und sie an die betriebliche Situation anzupassen. Möglich sind …

  • vier Betriebsversammlungen als Vollversammlungen für alle Arbeitnehmende gleichzeitig
  • vier Betriebsversammlungen, jeweils in Form von mehreren Teilversammlungen für jeweils einen Teil der Belegschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten/ Uhrzeiten
  • vier Betriebsversammlungen in Form von mindestens zwei Vollversammlungen plus maximal zweimal Abteilungsversammlungen
  • vier Betriebsversammlungen in Form von mindestens zweimal Teilversammlungen plus maximal zweimal Abteilungsversammlungen (auch als Teilversammlungen).

Wenn absehbar ist, dass die vier Betriebsversammlungen als Vollversammlungen nicht ausreichen, um allen Kolleginnen und Kollegen die Teilnahme zu ermöglichen, braucht es eine Grundsatzentscheidung des Betriebsrats.

Die Erforderlichkeit von Teilversammlungen und/ oder Abteilungsversammlungen muss in einer Betriebsratssitzung erörtert und die Versammlungsformen müssen beschlossen werden.

An diesen Grundsatzbeschluss muss sich der Betriebsrat so lange halten, bis sich die Umstände, die Teil- und/ oder Abteilungsversammlungen „erforderlich“ erscheinen lassen, geändert haben.

Betriebsversammlung als Vollversammlung

Natürlich kann der Betriebsrat viermal im Jahr eine Vollversammlung veranstalten und dazu alle Kolleginnen und Kollegen gleichzeitig einladen.

Das bietet sich in kleineren und mittleren Betrieben als geeignete Form an, besonders dann, wenn es einen Zeitpunkt gibt, zu dem fast alle üblicherweise auch im Betrieb sind. Dann unterbrechen alle ihre Arbeit (meist 2 bis 3 Stunden) für die Betriebsversammlung und gehen danach wieder an ihren Arbeitsplatz zurück.

In Betrieben, die erstmals einen Betriebsrat gewählt haben, werden die ersten Betriebsversammlungen meistens wohl auch als Vollversammlung stattfinden, ohne dass man sich vorher darüber viele Gedanken macht.

Die Vollversammlung ist der Standard und auch der Ausgangspunkt für weitere Überlegungen!

Teilversammlungen

In vielen Betrieben gibt es Schichtarbeit. Kolleginnen und Kollegen, die in Schicht arbeiten, haben durch die unterschiedlichen Anfangs- und Endzeiten grundsätzlich schon eine höhere Belastung.

Gerade von ihnen würde durch die Teilnahme an Betriebsversammlungen als Vollversammlung noch weitere Flexibilität verlangt. Oder man würde stillschweigend akzeptieren, dass wer Nachtschicht hat, nicht zur Betriebsversammlung kommen kann.

Es ist möglich und liegt im Ermessen des Betriebsrats, für jede einzelne Schicht, die gleiche Betriebsversammlung zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten anzubieten. Dann kann jede Person innerhalb der eigenen individuellen Arbeitszeit daran teilnehmen.

Teilversammlungen sind also Betriebsversammlungen für jeweils einen Teil (z. B. eine Schicht) der Belegschaft. Deshalb müssen alle Teilversammlungen mit den gleichen Themen und der gleichen Tagesordnung durchgeführt werden. 

In der Praxis werden Teilversammlungen z.B. durchgeführt für …

  • einzelne Schichten
  • unüberschaubar große Betriebe
  • spezielle Gruppen, die (wie z. B. Außendienstler) weitab vom Hauptbetrieb eingesetzt sind.

In Schichtbetrieben ist es oft üblich einen Termin so zu legen, dass es sowohl für die Früh- als auch die Spätschicht gut möglich ist, daran teilzunehmen. Der zweite Termin liegt dann während der Nachtschicht. Es kann aber auch nötig sein, Früh- und Spätschicht jeweils eigene Versammlungen anzubieten.

Teilversammlungen sind auf jeden Fall dann erforderlich, wenn es in großen Schichtbetrieben nicht mehr sinnvoll möglich ist, die gesamte Belegschaft zu einer Versammlung zusammenzufassen.

Abteilungsversammlungen

Eine Betriebsversammlung muss nicht immer eine Versammlung des kompletten Betriebs sein. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, zwei der vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen (wenn die Voraussetzungen des § 43 BetrVG erfüllt sind).

Abteilungsversammlungen dienen dazu, zusätzlich zu Versammlungen für die komplette Belegschaft, auch abteilungsspezifische Themen zu erörtern. 

Ein Beispiel:

Arbeitnehmende in der Produktion haben in der Regel (z. B. beim Thema Arbeitszeit) andere Bedürfnisse und Probleme als die Beschäftigten in der Verwaltung, im Außendienst oder in der Forschung.

Die Arbeitszeitmodelle der Abteilungen reichen von Schichtarbeit bis Gleitzeit.

Die daraus resultierenden, recht unterschiedlichen Problemstellungen kann man in einer Abteilungsversammlung viel besser besprechen. 

In Abteilungsversammlungen kann man intensiver auf die einzelnen Bedürfnisse der Beschäftigten eingehen. Dass sie bei Arbeitnehmenden gut ankommen, zeigt sich häufig in einer viel angeregteren Diskussion zu den vorgetragenen Themen.

Abteilungsversammlungen bedeuten im Vergleich zur Voll-Betriebsversammlung aber auch einen höheren zeitlichen und organisatorischen Aufwand für den Betriebsrat.

Sie sind aber nur dann ein Ersatz für eine (oder zwei) der vier Betriebsversammlungen im Jahr, wenn sie gleichzeitig, also in unmittelbarer Folge, zumindest innerhalb von ein paar Tagen in allen Abteilungen durchgeführt werden. In der Summe müssen durch die Abteilungsversammlungen alle Arbeitnehmenden die Möglichkeiten haben, eine der Versammlung zu besuchen.

Besondere Anlässe, weitere Versammlungen

Es gibt Situationen (z.B. große Rationalisierungsvorhaben, drohende Betriebsstilllegungen), in denen der Betriebsrat mit seinen vier Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen nicht auskommt. In diesem Fall hat der Betriebsrat die Möglichkeit, in jedem Kalenderhalbjahr je eine „weitere“ Betriebs- oder Abteilungsversammlungen durchzuführen. Es liegt im Ermessen des Betriebsrates, ob die jeweilige Situation so bedeutend und dringend ist, dass eine weitere Versammlung erforderlich ist und der Betriebsrat nicht warten kann, bis die nächste quartalsmäßig vorgesehene Versammlung stattfindet.

Darüber hinaus ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung durchzuführen, wenn der Arbeitgeber dies zur Behandlung eines bestimmten Themas verlangt.

Die oben genannten Versammlungen sollen grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden. Die Zeit für die Teilnahme an den Versammlungen sowie die erforderlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit und werden vergütet.

Auch ein Viertel der wahlberechtigten Beschäftigten kann vom Betriebsrat die Einberufung einer Betriebsversammlung zu einem bestimmten Thema verlangen. Findet diese Versammlung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit statt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Vergütung der Teilnahmezeit. Findet die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit statt, besteht allerdings kein Vergütungsanspruch.

Schließlich sieht das BetrVG die Möglichkeit vor, dass eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Betriebsrat auffordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Betriebsversammlung durchzuführen, wenn der Betriebsrat während des vorhergegangenen Kalenderhalbjahres keine Versammlung durchgeführt hat. 

Passende Seminare

Quellen

Die kleine Betriebsratsbibliothek Band 1-6, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 2014

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann