Auf einen Blick
Weicht der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich ab und werden Arbeitnehmer:innen im Rahmen einer Betriebsänderung entlassen, können sie beim Arbeitsgericht auf Abfindung klagen.
Entstehen Arbeitnehmenden durch Abweichung vom Interessenausgleich wirtschaftliche Nachteile, können sie ebenfalls auf einen finanziellen Ausgleich dieser Nachteile klagen.
Die Klagemöglichkeiten haben Beschäftigte auch dann, wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung ganz ohne Verhandlungen über einen Interessenausgleich durchgeführt hat.
Was kann ein Beschäftigter tun, wenn der Arbeitgeber vom Interessenausgleich abweicht?
Es kommt gar nicht so selten vor, dass Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) durchgeführt werden, ohne dass der Betriebsrat in der vorgeschriebenen Weise daran beteiligt worden wäre. Konkret sind vor allem zwei Fälle verbreitet:
- Der Betriebsrat hat zwar mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich vereinbart, der Arbeitgeber hält sich bei der Durchführung der Maßnahme aber nicht an das Vereinbarte.
- Der Arbeitgeber hat gar nicht erst versucht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu vereinbaren (was besonders oft vorkommt, wenn für den Betriebsrat bei einer betrieblichen Veränderung nicht gleich zu erkennen ist, dass es sich dabei um eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG handelt - etwa weil bei der Einführung neuer IT-Systeme personelle Konsequenzen erst mit großem zeitlichen Abstand zur Maßnahme selber eintreten).
In beiden Fällen hat der Betriebsrat natürlich die Möglichkeit, über ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht die Einhaltung des Vereinbarten zu erzwingen oder - wenn es dafür noch nicht zu spät ist - die weitere Durchführung der Betriebsänderung durch das Arbeitsgericht stoppen zu lassen (einstweilige Verfügung).
Im § 113 BetrVG ist nun zusätzlich noch die Möglichkeit eines "Nachteilsausgleichs" vorgesehen, den Arbeitnehmende individuell geltend machen können.
Abfindung bei Entlassung
Arbeitnehmer:innen, die entgegen den Regelungen eines Interessenausgleichs entlassen werden (sollen), können eine Abfindung einklagen (zu weiteren Möglichkeiten siehe § 113 Abs. 2 BetrVG). Die Höhe (und nur die Höhe) dieser Abfindungen hat sich an § 10 Kündigungsschutzgesetz zu orientieren.
Dass der Betriebsrat zugleich alle Möglichkeiten ausschöpft, die Entlassungen ganz und gar zu verhindern (§ 102 BetrVG), versteht sich wohl von selbst. Ist er dabei erfolgreich, entfällt natürlich der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Nachteilsausgleich (Abfindungen) kann es nur geben, wenn es "zwingende Gründe" gegen die Zahlung von Abfindungen gibt. Dabei gilt:
- die vom Arbeitgeber angeführten Gründe dürfen zum Zeitpunkt der Verhandlungen über einen Interessenausgleich noch nicht bekannt gewesen (also erst nachträglich entstanden) sein
- und sie müssen tatsächlich zwingend sein - das Zahlen der Abfindungen müsste also für den (Rest-)Betrieb existenzgefährdend sein (z.B. weil Bankkredite entzogen wurden).
Nachteilsausgleich bei Entlassung
Entlassungen, zu denen es kommt, ohne dass der Versuch gemacht wurde, einen Interessenausgleichs zu erreichen, oder die Abweichungen vom Interessenausgleich, sind zwar ein besonders schwerwiegender Nachteil für die Betroffenen, aber nicht der einzig mögliche, den Arbeitnehmende durch eine solche Vorgehensweise des Arbeitgebers erleiden können.
Denkbar als Folge einer Betriebsänderung sind z.B. auch...
- geringere Verdienstmöglichkeiten
- höhere Fahrtkosten und entstandene Umzugskosten
- Kosten für Kinderbetreuung durch andere Arbeitszeiten
die z.B. infolge einer im Interessenausgleich nicht geregelten Versetzung/Umgruppierung entstehen könnten.
Auch in solchen Fällen können betroffene Beschäftigte darauf klagen, dass die entstandenen Nachteile finanziell ausgeglichen werden. Die Laufzeit für diese Ausgleichszahlungen kann allerdings höchstens ein Jahr betragen.
Was können Beschäftigte tun, wenn der Arbeitgeber gar nicht über einen Interessenausgleich verhandelt hat?
In § 113 Abs. 3 BetrVG ist noch einmal ausdrücklich geregelt, dass ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG nicht nur erstritten werden kann, wenn...
- der Arbeitgeber gegen einen mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich (§ 111 BetrVG) verstößt, sondern auch, wenn
- er nicht einmal versucht hat, einen solchen Interessenausgleich herbeizuführen, die Betriebsänderung aber trotzdem realisiert.
Diese Regelung ist für den Betriebsrat ein zusätzliches Druckmittel, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung einfach durchführt, ohne den Betriebsrat auch nur zu informieren.
Vorgeschaltet wäre in diesem Fall natürlich die Möglichkeit für den Betriebsrat, den Arbeitgeber durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nebst einstweiliger Verfügung an der Durchführung der betriebsändernden Maßnahmen zu hindern.
Gesetzestext
§ 113 Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann