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Auf einen Blick

Wenn eine Betriebsänderung allein in Entlassungen besteht, ohne dass es sonstige Veränderungen im Betrieb gibt, dann kann der Betriebsrat durch ein Einigungsstellenverfahren einen Sozialplan nur dann erzwingen, wenn die Zahl der beabsichtigten Entlassungen bestimmte Größenordnungen überschreitet.

Auch in diesem Spezialfall kann und muss über einen Interessenausgleich verhandelt werden.

Bei neu gegründeten Unternehmen kann der Betriebsrat in den ersten vier Jahren des Bestehens zwar im Fall von Betriebsänderungen Sozialplanverhandlungen führen, kann den Sozialplan aber nicht durch ein Einigungsstellenverfahren erzwingen.

Welche Besonderheiten gelten, wenn es bei einer Betriebsänderung ausschließlich um Entlassungen geht?

Der in § 112a Abs. 1 BetrVG geregelte Fall dürfte in der Praxis eher selten vorkommen - er trifft nur dann zu, wenn eine Betriebseinschränkung (siehe § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) allein darin besteht, dass es zwar zu Entlassungen kommt, es sonst aber keinerlei Veränderungen z.B. bei der Betriebsorganisation, der technischen Ausstattung, bei den Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren gibt.

Sollte dieser Fall doch einmal vorkommen, dann gilt….

Der Betriebsrat kann einen Sozialplan nur dann durch ein Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) erzwingen (§ 112 BetrVG), wenn die Zahl der geplanten Entlassungen die im Gesetzestext genannten Größenordnungen überschreitet.

Bei einer Belegschaftsgröße von.. bis... muss der geplante Arbeitsplatzabbau dabei die folgenden Größenordnungen überschreiten:

von...bis... geplanter Arbeitsplatzabbau
159 20% oder mindestens 6 Arbeitnehmer:innen
60249 20% oder mindestens 37 Arbeitnehmer:innen
250499 15% oder mindestens 60 Arbeitnehmer:innen
500  10% oder mindestens 60 Arbeitnehmer:innen

Es zählen aber nur die "in der Regel" (also im längerfristigen Durchschnitt) beschäftigten Arbeitnehmer:innen mit und nur die, die in der direkten Folge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren sollen.

Mitgezählt aber werden alle Arbeitnehmenden, die...

  • aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausscheiden oder
  • durch die geplante Maßnahme veranlasst worden sind, selbst zu kündigen

Auch im Spezialfall "Entlassungen ohne sonstige betriebliche Veränderungen" sollen und müssen Betriebsrat und Arbeitgeber über einen Interessenausgleich (nach § 112 BetrVG) verhandeln - was auch in diesem Fall aufschiebende Wirkung hat.

Über einen Sozialplan kann und muss aber auch dann verhandelt werden (§ 112 BetrVG), wenn die oben genannten Entlassungszahlen unterschritten werden - in diesem Fall allerdings ohne dass die Einigungsstelle eine endgültige und verbindliche Entscheidung treffen könnte.

Wann und wie kann ein Sozialplan in neu gegründeten Unternehmen verhandelt werden?

Wenn in neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren ihrer Existenz Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) durchgeführt werden sollen, sind die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats eingeschränkt.

Auch in einem solchen Fall kann und muss der Betriebsrat zwar sowohl über einen Interessenausgleich als auch über einen Sozialplan verhandeln, er kann den Sozialplan aber nicht durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle erzwingen (einen Interessenausgleich sowieso nicht – siehe § 112 BetrVG). 

Wichtig ist allerdings die Unterscheidung von Unternehmen und Betrieb – denn ein Sozialplan kann im Fall einer Betriebsänderung doch erzwungen werden, wenn…

  • ein bestehendes Unternehmen (mit einem oder mehreren Betrieben) einen neuen Betrieb gründet
  • ein neu gegründetes Unternehmen einen Betrieb übernimmt, der bereits länger als vier Jahre besteht
  • der Betrieb eines neu gegründeten Unternehmens an ein älteres Unternehmen verkauft wird

Gesetzestext

§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen

(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn

1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,

3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,

4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer

aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.

(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann