§ 118 BetrVG: Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Auf einen Blick
In sogenannten Tendenzbetrieben sind einige Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden. Dabei ist oft schwer zu erkennen, was ein Tendenzbetrieb ist. Von den Einschränkungen betroffen sind insbesondere die Bildung eines Wirtschaftsausschusses, die nicht anzuwenden sind und das Thema Interessenausgleich und Sozialplan. Hier gibt es eingeschränkte Möglichkeiten.
Keine Anwendung findet das Betriebsverfassungsgesetz auf Religionsgemeinschaften und deren Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser. Hier können keine Betriebsräte gewählt werden. Entscheidend ist allerdings, ob die Religionsgemeinschaft überhaupt einen Einfluss auf den Betrieb hat.
Was ist ein Tendenzbetrieb und welche Einschränkungen gibt es dort für die Betriebsratsarbeit?
Das Betriebsverfassungsgesetz wird in sogenannten Tendenzbetrieben eingeschränkt. Welche Art von Betrieben darunter fallen, wird im § 118 Abs. 1 BetrVG abschließend aufgezählt.
Tendenzbetriebe sind Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
- politischen
- koalitionspolitischen
- konfessionellen
- karitativen
- erzieherischen
- wissenschaftlichen - oder
- künstlerischen
Bestimmungen dienen.
Außerdem kommen Unternehmen der Berichterstattung oder Meinungsäußerung hinzu, auf denen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG anzuwenden ist.
Entscheidend ist, dass das Unternehmen unmittelbar und überwiegend eines der oben genannten Themenfelder als Unternehmenszweck verfolgt. Das Unternehmen darf also z.B. nicht überwiegend wirtschaftliche Ziele verfolgen und etwa nur „nebenbei“ erzieherisch tätig werden oder künstlerische Darbietungen zum Zweck kommerziellen Gewinnstrebens anbieten.
Die Maßstäbe sind dabei stets eng auszulegen. Die Frage, ob ein Unternehmen unter den Begriff „Tendenzbetrieb“ fällt oder nicht, ist von Rechtslaien kaum zu beantworten.
Im Zweifel sollten daher Betriebsräte unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder mit Hilfe der Gewerkschaft, eine arbeitsgerichtliche Klärung in einem Beschlussverfahren herbei führen.
Welche Einschränkungen gelten im Tendenzbetrieb?
Handelt es sich um einen Tendenzbetrieb, so kann dort kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der § 106 BetrVG findet keine Anwendung; demzufolge auch nicht die § 107 BetrVG bis § 110 BetrVG. Allerdings ist der Betriebsrat nicht ganz “außen vor” was wirtschaftliche Zahlen des Betriebes angehen. Ein Anspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG hinsichtlich aller erforderlichen Informationen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, besteht natürlich.
Eine weitere Einschränkung gilt beim Thema Sozialplan/Interessenausgleich und Nachteilausgleich (§§ 111 BetrVG , § 112 BetrVG, § 113 BetrVG). Allerdings ist der Betriebsrat auch in einem Tendenzbetrieb über eine geplante Betriebsänderung (siehe § 111 BetrVG) rechtzeitig und umfassend zu informieren und der Betriebsrat kann auch einen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Arbeitgeber aushandeln (§ 112 BetrVG).
Die Einschränkung liegt auf dem Gebiet, der Einflussnahme auf die Betriebsänderung selbst (also etwa durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, Einfluss auf die Betriebsänderung – deren Art und Umfang, oder ob sie überhaupt stattfinden soll - zu nehmen).
Außerdem können – je nach Eigenart des Betriebes – weitere Beteiligungsrechte eingeschränkt sein, wenn „die Eigenart oder der Betrieb des Unternehmens dem entgegenstehen“ (§ 118 Abs. 1 BetrVG). Welche dies genau sein können, richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten.
Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sollte der Betriebsrat unbedingt einen Fachanwalt bzw. die Gewerkschaft hinzuziehen und/oder eine Klärung über das Arbeitsgericht herbeiführen.
Was gilt für Betriebe die Religionsgemeinschaften dienen?
Das Betriebsverfassungsgesetz – und damit die Möglichkeit Betriebsräte zu wählen – findet keine Anwendung bei:
- Religionsgemeinschaften (z.B. Kirchen) und deren
- karitativen und erzieherischen Einrichtungen.
Gerade bei den karitativen Einrichtungen (Missionen, Krankenhäuser usw.) und erzieherischen Einrichtungen (Kindergärten, Jugendheime usw.) kommt es aber entscheidend darauf an, ob die Kirche laut Satzung überhaupt maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtung nehmen kann oder diese Einrichtungen in erster Linie wirtschaftlichen Interessen folgt.
Auch beim Thema Religionsgemeinschaften kann über ein arbeitsgerichtliches Verfahren geklärt werden, ob der Tendenzcharakter des § 118 BetrVG gegeben ist oder nicht. Hierzu sollte auf jeden Fall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. die Gewerkschaft hinzugezogen werden.
In kirchlichen Betrieben gilt ein eigenes Kirchenrecht, in dem die Bildung von Mitarbeitervertretungen vorgesehen ist. Die Rechte dieser Mitarbeitervertretungen sind jedoch im Vergleich mit den Rechten von Betriebsräten weniger stark ausgeprägt.
Gesetzestext
§ 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann