Einladung Ersatzmitglieder

Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen:

Der Betriebsratsvorsitzende muss alles Erforderliche tun, damit der Betriebsrat auch bei Verhinderung einzelner Betriebsratsmitglieder immer in voller Zahl zusammenkommt! Die korrekte Einladung von Ersatzmitgliedern ist also zwingende Voraussetzung für ordnungsgemäße Betriebsratssitzungen und rechtwirksame Beschlüsse!
Mehr zu dem Thema, wann ein Betriebsratsmitglied anerkannter Weise verhindert ist, und wann ein Ersatzmitglied geladen werden muss oder nicht, siehe § 29 Abs. 2 BetrVG.
Anders ausgedrückt: Wenn ein Betriebsrat bei einer Sitzung nicht vollzählig ist, muss der Betriebsratsvorsitzende im Zweifelsfall genau erklären können, warum es ihm nicht möglich war, die Lücken durch Einladung von Ersatzmitgliedern zu schließen. Kann er dies nicht, wurde nicht korrekt zur Betriebsratssitzung eingeladen und die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse könnte erfolgreich angefochten werden.
Zu allem Überfluss genügt es aber nicht, irgendwelche Ersatzmitglieder einzuladen, sondern es muss immer – je nachdem, welches Betriebsratsmitglied verhindert ist – ein ganz bestimmtes Ersatzmitglied sein.
Die dabei zu beachtenden Regeln sind ziemlich kompliziert. Wie kompliziert, das hängt vor allem davon ab, ob der Betriebsrat bei der letzten Wahl im Persönlichkeitswahl- oder Listenwahlverfahren gewählt wurde. Außerdem sind die Vorschriften zur gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen zu beachten.
Konkret bedeutet das:
Damit der Betriebsratsvorsitzende immer und in jedem Fall genau das richtige, einzuladende Ersatzmitglied ermitteln kann, muss er immer folgende Informationen greifbar haben:
  • die Aufstellung all derjenigen, die bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert haben aber nicht in den Betriebsrat gewählt wurden (wenn nötig nach Wahllisten getrennt)
  • die Information, welchem Geschlecht diese Kandidaten angehören und wieviele Stimmen sie bekommen haben bzw. auf welchem Platz ihrer Liste sie gestanden haben
Die genauen Regeln, nach denen der Betriebsratsvorsitzende die jeweils einzuladenden Ersatzmitglieder bestimmen kann und muss, sind auf zwei für den Ausdruck gedachten Übersichten zusammengestellt:
Im nächsten Schritt geht es dann weiter mit Einladungen an die Jugend- und Auszubildendenvertretung und an die Schwerbehindertenvertretung...

Rechtsgrundlage

§ 29 Abs. 2 BetrVG
(2) [...] Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden. [...]
§ 29 BetrVG kommentiert

§ 25 BetrVG
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
§ 25 BetrVG kommentiert