JAV/Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung und ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben das Recht an jeder Betriebsratsstzung teilzunehmen, nicht aber die Pflicht. Um sich entscheiden zu können, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen oder nicht, ist Folgendes zwingend erforderlich:

Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) müssen zu jeder Betriebsratssitzung mit Tagesordnung und allem Informationsmaterial eingeladen werden - genauso wie alle Betriebsratsmitglieder auch!
Weil es bei dieser Sache immer einmal wieder Missverständnisse gibt, hier noch einmal für beide Gremien getrennt die wichtigsten Merkpunkte für den einladenden Betriebsratsvorsitzenden:
  • Die Schwerbehindertenvertretung muss zu jeder Betriebsratssitzung eingeladen werden.
  • Sie kann selbst entscheiden, ob sie eine Teilnahme für nötig/sinnvoll hält oder nicht.
  • Sie hat bei der Betriebsratssitzung kein Stimmrecht.
  • Die JAV muss zu jeder Betriebsratssitzung eingeladen werden.
  • Ein von der JAV delegiertes Mitglied hat das Recht an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen.
  • Die JAV kann selbst entscheiden, ob sie ein Mitglied entsenden will oder nicht.
  • Dieses hat bei "normalen" Betriebsratssitzungen kein Stimmrecht.
  • Geht es in einer Betriebsratssitzung um Jugend- oder Auszubildungsthemen, dann muss die ganze JAV eingeladen werden.
  • Über alle Beschlüsse zu diesen Jugend- oder Auszubildungsthemen können alle JAV-Mitglieder mit abstimmen.
Sowohl die SBV als auch die JAV können unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats fordern (siehe§ 35 BetrVG)

Rechtsgrundlage

§ 67 Abs. 1+2 BetrVG
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. [...]
§ 67 BetrVG kommentiert
 
§ 32 BetrVG
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
§ 32 BetrVG kommentiert