Einige Sonderfälle
Es geht im Betriebsrat um ein Ausbildungsproblem. Die 9 Betriebsratsmitglieder sind anwesend, außerden alle 3 Mitglieder der JAV. Bei der Abstimmung stimmen 4 Betriebsratsmitglieder und alle 3 JAV-Mitglieder für einen Antrag. 5 Betriebsratsmitglieder stimmen dagegen. Obwohl die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder gegen den Antrag war, ist er angenommen, weil in diesem Fall die Stimmen der JAV-Mitglieder genauso zählen wie die der Betriebsratsmitglieder (mehr dazu § 67 Abs. 2 BetrVG).
In einem 9-köpfigen Betriebsrat wird über eine Änderung der Geschäftsordnung abgestimmt. Nur 5 Betriebsratsmitglieder sind anwesend (Ersatzmitglieder konnten nicht erreicht werden). Von den anwesenden Betriebsratsmitglieder stimmen 4 Mitglieder für die Änderung der Geschäftsordnung, ein Mitglied stimmt dagegen. Der Antrag ist abgelehnt!
Rechtsgrundlage
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst [...]
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
§ 33 BetrVG kommentiert