Einige Sonderfälle

Beispiel 1:

Es geht im Betriebsrat um ein Ausbildungsproblem. Die 9 Betriebsratsmitglieder sind anwesend, außerden alle 3 Mitglieder der JAV. Bei der Abstimmung stimmen 4 Betriebsratsmitglieder und alle 3 JAV-Mitglieder für einen Antrag. 5 Betriebsratsmitglieder stimmen dagegen. Obwohl die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder gegen den Antrag war, ist er angenommen, weil in diesem Fall die Stimmen der JAV-Mitglieder genauso zählen wie die der Betriebsratsmitglieder (mehr dazu § 67 Abs. 2 BetrVG).

Beispiel 2:

In einem 9-köpfigen Betriebsrat wird über eine Änderung der Geschäftsordnung abgestimmt. Nur 5 Betriebsratsmitglieder sind anwesend (Ersatzmitglieder konnten nicht erreicht werden). Von den anwesenden Betriebsratsmitglieder stimmen 4 Mitglieder für die Änderung der Geschäftsordnung, ein Mitglied stimmt dagegen. Der Antrag ist abgelehnt!

Der Antrag im Beispiel 2 ist deshalb abgelehnt, weil für die Änderung der Geschäftsordnung (siehe dazu § 36 BetrVG) die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder nicht ausreicht. In diesen und einigen anderen besonders wichtigen Spezialfällen (siehe: "Beschlussfassung") verlangt das BetrVG nämlich, dass die Mehrheit des Gremiums (und nicht die der anwesenden Mitglieder) zustimmen muss. Im Beispiel 2 hätten also alle 5 anwesenden Betriebsratsmitglieder mit "Ja" stimmen müssen, um den Antrag durchzubringen.

Rechtsgrundlage

§ 33 Abs. 1+3 BetrVG
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst [...]
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
§ 33 BetrVG kommentiert