Mehrheit entscheidet

Laut § 33 BetrVG ist klar:

Die Mehrheit entscheidet - und zwar immer die Mehrheit der anwesenden (!) Betriebsratsmitglieder!
Voraussetzung ist allerdings, dass der Betriebsrat überhaupt beschlussfähig ist:
Es muss mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend sein (einschließlich der eventuell einzuladenden Ersatzmitglieder)!
Als anwesend gelten auch die Betriebsratsmitglieder, die in Form einer Viddeokonferenz teilnehmen. Allerdings müssen dabei auch die Voraussetzungen für eine Video-Teilnahme gegeben sein (siehe § 30 BetrVG)
Und so sieht es dann in der Praxis aus:
Beispiel 1:
Von einem 9-köpfigen Betriebsrat sind 2 Mitglieder krank, 2 weitere sind in Urlaub und je eins ist auf einem Seminar und auf einer Kur. Der Betriebsrat ist nicht beschlussfähig! Von den eingeladenen 6 Ersatzmitgliedern müssen also mindestens 2 erschienen sein, um die Beschlussfähigkeit zu erreichen.
Beispiel 2:
Ein 9-köpfiger Betriebsrat ist vollzählig versammelt. Eine Abstimmung ergibt: 5 Ja- und 3 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung. Der Antrag ist angenommen!
Beispiel 3:
Von einem 9-köpfigen Betriebsrat sind 6 Mitglieder anwesend. Die 3 Ersatzmitglieder konnten nicht erreicht werden. Eine Abstimmung ergibt: 4 Ja- und 2 Nein-Stimmen. Der Antrag ist angenommen!
Beispiel 4:
Ein 9-köpfiger Betriebsrat ist vollzählig versammelt. Eine Abstimmung ergibt: 4 Ja- und 3 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen. Der Antrag ist abgelehnt!
Das erscheint nun etwas merkwürdig. Obwohl es in Beispiel 4 eindeutig mehr Ja- als Nein-Stimmen gegeben hat, ist der Antrag abgelehnt. Und das ist der Grund:
Jede Enthaltung zählt praktisch als eine Nein-Stimme!
Das liegt daran, dass die Formulierung im § 33 BetrVG "mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder" wörtlich zu nehmen ist: Die Mehrheit der Anwesenden muss mit Ja gestimmt haben, sonst ist ein Antrag abgelehnt. Das heißt konkret:
Enthaltungen sind in einem Betriebrat eigentlich unsinnig!
Beispiel 5:
Von einem 9-köpfigen Betriebsrat sind 6 Mitglieder anwesend. Die drei anderen haben "zu viel zu tun" und können daher nicht durch Ersatzmitglieder ersetzt werden (es besteht kein Hinderungsgrund). Bei der Abstimmung sagen 3 Ja und 3 nein. Der Antrag ist abgelehnt.
Auch bei Stimmengleichheit ist ein Antrag deshalb abgelehnt, weil er ja nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder bekommen hat.

Rechtsgrundlage

§ 33 Abs. 1 BetrVG
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt [...]
§ 33 BetrVG kommentiert