BR-Sitzungen online

Der § 30 BetrVG ist eindeutig:

  • Betriebsratssitzungen sind „Präsenzsitzungen“, bei denen alle Betriebsratsmitglieder persönlich zur Sitzung zusammen kommen müssen.

Nur in Ausnahmefällen – wenn eine Sitzung ansonsten nicht ordnungsgemäß zu Stande kommen würde – ist es möglich, die Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Dann gelten aber strenge Regeln, die zu beachten sind.

Als Beispiel, wann eine Videokonferenz durchgeführt werden kann, kann die Corona-Pandemie der Jahre 2020 und 2021 angesehen werden.
Kein Anlass für eine Videokonferenz wäre, dass die Betriebsratsmitglieder gerade so viel am Arbeitsplatz zu tun haben oder der Anfahrtweg zu lange dauert..

Will der Betriebsrat für den „Fall der Fälle“ Video- oder Telefonkonferenzen durchführen können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Betriebsrat muss diese Möglichkeit bereits in seiner Geschäftsordnung festgelegt haben (§ 36 BetrVG) – allerdings muss auch die Geschäftsordnung vorrangig von Präsenzsitzungen ausgehen. Eine Regelung, die vorsieht, dass immer Videokonferenzen stattfinden, wäre unzulässig.
  • Alle Betriebsratsmitglieder müssen technisch mit der notwendigen Hard- und Software ausgestattet sein. Diese muss dann der Arbeitgeber zur Verfügung stellen (siehe auch § 40 BetrVG)
  • Die Einladung zur Sitzung muss auf die Videokonferenz mit Widerspruchsmöglichkeit hinweisen. Näheres hierzu siehe § 29 BetrVG

Stellt der Betriebsratsvorsitzende fest, dass eine Präsenzsitzung nicht möglich ist (und sieht die Geschäftsordnung für den Notfall es vor), kann er in der Einladung bekannt geben, dass eine Videokonferenz (oder Telefonkonferenz) stattfindet. Natürlich muss diese Einladung zur Sitzung rechtzeitig erfolgen.

Soll eine Videokonferenz stattfinden, muss der Vorsitzende (in der Einladung) eine angemessene Frist nennen, in der Betriebsratsmitglieder der Videokonferenz wiedersprechen können. Widersprechen mindesten ein Viertel der Betriebsratsmitglieder, kann die Betriebsratssitzung nicht als Videokonferenz sattfinden.

Beispiel: Bei einem 5-er Betriebsrat können zwei Mitglieder der Videositzung wiedersprechen; bei einem 11-er Betriebsrat müssen es drei sein.

Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine unbefugten Personen von Inhalten der Sitzung Kenntnis erlangen können. Das heißt, dass alle Teilnehmer sich allein in dem Raum befinden, in dem sie an der Videokonferenz teilnehmen. Und natürlich müssen auch die technische Voraussetzungen geeignet sein, die Nichtöffentlichkeit zu gewährleisten.

Denkbar ist auch in Sonderfällen, dass nur einzelne Betriebsratsmitglieder in Form einer Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen, während die übrigen Betriebsratsmitglieder in Form der Präsenzsitzung dabei sind. Auch in diesen Fällen gilt, dass es sich nur um Ausnahmen handelt. Allein die technische Ausstattung und die Bequemlichkeit reichen nicht aus, da Präsenzsitzungen vorrangig – also erforderlich – sind.

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass  eine Betriebsratssitzung als Videokonferenz stattfinden muss, nur weil er die technische Ausstattung beschafft hat. Die Entscheidung liegt allein beim Betriebsrat - und - um es noch einmal zu wiederholen: Präsenzsitzungen haben den Vorrang.
Ganz wichtig:

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist ganz und gar nicht zulässig.

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