§ 103 BetrVG

Schutz für Betriebsrat & Co.

In aller Kürze:

Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstands sowie Kandidaten für diese Ämter dürfen "ordentlich" (also "fristgemäß") gar nicht gekündigt werden. Wenn überhaupt kann nur "außerordentlich" gekündigt werden.
Will der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied (JAV, Wahlvorstand oder Kandidaten) außerordentlich kündigen, braucht er zuvor die Zustimmung des Betriebsrats.
Ist ein Betriebsratsmitglied betroffen, darf dies allerdings an der Diskussion und Beschlussfassung zu seinem Fall im Betriebsrat nicht teilnehmen. Ein Ersatzmitglied muss geladen werden.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, könnte der Arbeitgeber nur noch versuchen, die Zustimmung des Betriebsrats durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzen zu lassen.
Das oben beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch eine Versetzung gezwungen würde, sein Amt aufzugeben.

Weiter im Thema...

    • § 103 Abs. 1+2 - Wie sind Betriebsratsmitglieder und Mitglieder anderer BetrVG-Gremien vor Kündigungen geschützt? (...)
    • § 103 Abs. 3 - Was geschieht, wenn eine Versetzung zur Aufgabe z.B. des Betriebsratsamts zwingen würde? (...)
    • § 103

      Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

      (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
      (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
      (2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
      (3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.