§ 73 b BetrVG

Die Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung (K-JAV)

Die K-JAV kann eigene Sitzungen durchführen. Das Wort "Verständigung" im § 73b BetrVG ist dabei so zu verstehen, dass der KBR zuvor von der Sitzung informiert werden muss.

Der KBR-Vorsitzende oder ein beauftragtes KBR-Mitglied kann an der Sitzung der K-JAV teilnehmen.
Im Übrigen gelten für die K-JAV eine Reihe von Paragraphen, die entsprechend anzuwenden sind. (Bitte die Kommentare zu diesen Paragraphen lesen.)

Im Wesentlichen sind das:

Ferner gelten folgende Paragraphen des BetrVG auch für die K-JAV (bitte die jeweiligen Kommentare der Paragraphen lesen):

  • § 31  Teilnahme der Gewerkschaften an Sitzungen der K-JAV
  • § 36  Geschäftsordnung der K-JAV
  • § 56  Ausschluss von Mitglieder der K-JAV
  • § 57  Erlöschen der Mitgliedschaft in der K-JAV
  • § 59 Abs. 2  Wahl des Vorsitzenden, Konstituierung der K-JAV
  • § 66  Aussetzen von Beschlüsse

Rechtsgrundlage

§ 73 b

Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.