§ 73 b BetrVG
Die Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung (K-JAV)
Die K-JAV kann eigene Sitzungen durchführen. Das Wort "Verständigung" im § 73b BetrVG ist dabei so zu verstehen, dass der KBR zuvor von der Sitzung informiert werden muss.
Der KBR-Vorsitzende oder ein beauftragtes KBR-Mitglied kann an der Sitzung der K-JAV teilnehmen.
Im Übrigen gelten für die K-JAV eine Reihe von Paragraphen, die entsprechend anzuwenden sind. (Bitte die Kommentare zu diesen Paragraphen lesen.)
Im Wesentlichen sind das:
Im Wesentlichen sind das:
- Ersatzmitglieder - § 25 Abs. 1 und 3 BetrVG
- Wahl des Vorsitzenden und seine Aufgaben - § 26 BetrVG
- Sitzungen der K-JAV - § 30 BetrVG
- Sitzungsniederschrift - § 34 BetrVG
- Freistellung von der Arbeit - § 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG
- Kosten und Umlageverbot - § 40 und § 41 BetrVG
- Beschlüsse, Rechte u. Pflichten - § 51 Abs. 3 bis 5 BetrVG
- Zuständigkeit - § 58 BetrVG
- Teilnahme an Sitzungen des KBR und gemeinsame Besprechungen - §§ 67 und 68 BetrVG
Ferner gelten folgende Paragraphen des BetrVG auch für die K-JAV (bitte die jeweiligen Kommentare der Paragraphen lesen):
Rechtsgrundlage
§ 73 b
Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.