§ 1 BetrVG

Wo werden Betriebsräte gewählt?

In aller Kürze:

In jedem Betrieb mit mehr als fünf volljährigen (und deshalb wahlberechtigten) Arbeitnehmern kann (und soll) ein Betriebsrat gewählt werden.
Besitzt ein Unternehmen mehrere Betriebe (mit jeweils mehr als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern), kann in jedem dieser Betriebe ein Betriebsrat gewählt werden.
Besitzen mehrere Unternehmen zusammen einen Betrieb, ist das ein "gemeinsamer Betrieb", in dem ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird (der dann mehreren Arbeitgebern gegenübersteht).

Weiter im Thema...

    • § 1 Abs. 1 - Wo werden Betriebsräte gewählt? (...)
    • § 1 Abs. 2 - Was tun bei gemeinsamen Betrieben und anderen Sonderfällen? (...)
    • § 1

      Errichtung von Betriebsräten

      (1) In Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
      (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
      1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
      2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.