§ 81 BetrVG

Information an Arbeitnehmer

In aller Kürze:

Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer bei Beginn einer Tätigkeit - und auch bei jeder gravierenderen Änderung - z.B. über Aufgaben und Art der Tätigkeit sowie über eventuelle Unfall- und Gesundheitsgefahren zu informieren.
In Betrieben ohne Betriebsrat hat jeder Arbeitnehmer das Recht sich mit Arbeits- und Gesundheitsschutzthemen direkt an den Arbeitgeber zu wenden.
Über alle geplanten Arbeitsänderungen muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer direkt informieren - vor allem über die für die Arbeitnehmer zu erwartenden persönlichen Konsequenzen (etwa im Hinblick auf den Qualifizierungsbedarf). Der Arbeitgeber hat eventuelle Maßnahmen mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. Hierzu kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

Weiter im Thema...

      • § 81 Abs. 1+2 - Informationspflicht des Arbeitgebers bei Beginn (oder Änderung einer Tätigkeit (...)
      • § 81 Abs. 3 - Nachfragerecht für Arbeitnehmer in Betrieben ohne Betriebsrat (...)
      • § 81 Abs. 4 - Information an Arbeitnehmer bei Arbeitsänderungen (insbesondere über persönliche Konsequenzen) (...)
      • § 81

        Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

        (1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.
        (2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.
        (3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.
        (4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.