§ 30 BetrVG

Betriebsratssitzungen - wann und wo?

In aller Kürze:
Der Betriebsratsvorsitzende bestimmt durch seine Einladung, wann, wo, wie oft und mit welcher Tagesordnung Betriebsratssitzungen stattfinden (§ 29 BetrVG). Dabei hat er aber einige Rahmenvorschriften zu beachten:
  • Betriebsratssitzungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt.
  • Bei der Festlegung des genauen Zeitpunkts (Wochentag, Tageszeit) ist der Betriebsrat(svorsitzende) frei, er hat lediglich "betriebliche Notwendigkeiten" zu beachten.
  • Betriebsratssitzungen sind prinzipiell nicht-öffentlich. Das heißt: Teilnehmen kann nur, wer vom Betriebsrat(svorsitzenden) ausdrücklich eingeladen wurde.
Betriebsratssitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzung statt. Nur unter Beachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen, können in Ausnahmesituationen auch Video- oder Telefonkonferenzen in Frage kommen.

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  • § 30 BetrVG - Wann und wo sollen und können Betriebsratssitzungen stattfinden? (...)
  • § 30

    Betriebsratssitzungen

    (1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.
    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
    1.
    die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
    2.
    nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
    3.
    sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
    Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
    (3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.