§ 38 BetrVG

Freistellungen

In aller Kürze:
In Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmern darf 1 Betriebsratsmitglied, in größeren Betrieben dürfen entsprechend mehr Betriebsratsmitglieder ganz von ihrer beruflichen Arbeit freigestellt werden, um sich voll der Betriebsratstätigkeit widmen zu können. "Mindestens" bedeutet hier: Wenn besondere Umstände es erfordern, kann auch schon in kleineren Betrieben ein Betriebsratsmitglied freigestellt werden oder es können mehr Freistellungen beschlossen werden als es gesetzlich vorgegeben ist.
Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl). Hierbei können die im Betriebsrat vertretenen Gruppierungen (z.B. wenn die Betriebsratswahl als Listenwahl durchgeführt wurde) Vorschläge zur Wahl stellen, welche Betriebsratsmitglieder freigestellt werden sollen.
Die Auswertung des Stimmergebnisses erfolgt dann ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

Ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, erfolgt die Wahl in der Form der Personenwahl.

Das gleiche gilt, wenn sich die Betriebsratsmitglieder zuvor darauf verständigt haben, nur einen Wahlvorschlag mit allen Kandidaten zu erstellen, um damit eine Personenwahl durchführen zu können.

Die Regelungen des § 37 BetrVG gelten selbstverständlich auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Jedes freigestellte Betriebratsmitglied...
  • darf als Arbeitnehmer nicht besser und nicht schlechter gestellt sein, als wäre es kein Betriebsratsmitglied
  • muss bei Betriebsratsarbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit so bezahlt werden, als hätte es "normal" gearbeitet
  • ist bis zu 1 Jahr nach Ende der Amtszeit davor geschützt, schlechter bezahlt oder sonstwie schlechter gestellt zu werden als Arbeitnehmer auf vergleichbaren Arbeitsplätzen (nach 3 Amtsperioden: Schutz für 2 Jahre)
  • hat Anspruch auf alle Schulungen, die gebraucht werden, um das Betriebsratsamt kompetent und verantwortungsvoll ausüben zu können
  • kann zusätzlich zu den unbedingt erforderlichen Schulungen pro Amtszeit noch für 3 weitere Wochen allgemein nützliche Schulungen besuchen
Freigestellte Betriebsratsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, in ihrem eigentlichen Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Sie haben deshalb das Recht an allen einschlägigen Maßnahmen zur Berufsfortbildung teilzunehmen. Nach Ende der Freistellung hat das Betriebsratsmitglied 1 Jahr lang einen Anspruch darauf, in dieser Zeit alles im Beruf Versäumte nachzuholen (nach 3 Amtsperioden: 2 Jahre).

Weiter im Thema...

        • § 38 Abs. 1 - Wann können wieviele Betriebsratsmitglieder ganz von der Berufsarbeit freigestellt werden? (...)
        • § 38 Abs. 2 - Wie werden die ganz von der Berufsarbeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder gewählt? (...)
        • § 38 Abs. 3 - Wie sind die Freigestellten geschützt? (...)
        • § 38 Abs. 4 - Welche Ansprüche auf berufliche Fortbildung haben Freigestellte? (...)
        • § 38

          Freistellungen

          (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
          200 bis 500 Arbeitnehmern
          ein Betriebsratsmitglied,
          501 bis 900 Arbeitnehmern
          2 Betriebsratsmitglieder,
          901 bis 1.500 Arbeitnehmern
          3 Betriebsratsmitglieder,
          1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern
          4 Betriebsratsmitglieder,
          2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern
          5 Betriebsratsmitglieder,
          3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern
          6 Betriebsratsmitglieder,
          4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern
          7 Betriebsratsmitglieder,
          5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern
          8 Betriebsratsmitglieder,
          6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern
          9 Betriebsratsmitglieder,
          7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern
          10 Betriebsratsmitglieder,
          8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern
          11 Betriebsratsmitglieder,
          9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern
          12 Betriebsratsmitglieder.
          In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
          (2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
          (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
          (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.