§ 49 BetrVG

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im GBR endet...
  • wenn die Amtszeit im entsendenden Betriebsrat abgelaufen oder aus sonstigen Gründen beendet ist (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses - siehe dazu § 24 BetrVG)
  • wenn das GBR-Mitglied zurücktritt
  • wenn das GBR-Mitglied durch ein Arbeitsgerichtsverfahren aus dem Gremium ausgeschlossen wurde (§ 48 BetrVG) oder
  • wenn der entsendende Betriebsrat die Delegation in den GBR zurücknimmt und jemand anderen schickt

§ 49

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.