§ 110 BetrVG

Arbeitnehmer informieren

In aller Kürze:

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer vierteljährlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens informieren – in größeren Unternehmen (ab 1000 Arbeitnehmer) schriftlich, in kleineren Unternehmen (mit mehr als 20 Arbeitnehmern) mündlich.

Weiter im Thema...

  • § 110 - Wie muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage informieren? (...)
  • § 110

    Unterrichtung der Arbeitnehmer

    (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
    (2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.