§ 61 BetrVG

JAV – Wahlvoraussetzungen

In aller Kürze:

Alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 und alle in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer unter 25 Jahre (§ 60 Abs. 1 BetrVG) können sich an der JAV-Wahl beteiligen – ein Mindestalter gibt es nicht.

Gewählt werden können alle Arbeitnehmer, die vor Beginn der JAV-Amtszeit (§ 64 BetrVG) noch keine 25 Jahre alt sind oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

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  • § 61 Abs. 1+2 - Wer kann die JAV wählen und wer kann sich wählen lassen? (...)
  • § 61

    Wahlberechtigung und Wählbarkeit

    (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
    (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.