§ 39 BetrVG

Die Betriebsratssprechstunde

In aller Kürze:

Sprechstunden des Betriebsrats finden immer während der Arbeitszeit statt (wenn nötig auch für jede Schicht einzeln) - möglichst regelmäßig und in nicht zu langen Zeitabständen (z.B. wöchentlich). Wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung es will, kann sie sich an der Sprechstunde des Betriebsrats beteiligen (§ 69 BetrVG).
Arbeitnehmer, die zur Sprechstunde des Betriebsrats gehen wollen, müssen sich lediglich bei ihrem direkten Vorgesetzten abmelden (ohne inhaltliche Begründung). Es ist zulässig, dass Arbeitnehmer in Gruppen zur Sprechstunde des Betriebsrats gehen.
Sprechstunden stellen einen zusätzlichen Service des Betriebsrats dar. Das Recht der Arbeitnehmer, jederzeit bei Problemen ein Betriebsratsmitglied in Anspruch zu nehmen (also auch außerhalb der Sprechstunden), wird nicht eingeschränkt.

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    • § 39 Abs. 1+2 - Wann, wie oft und wo können Betriebsratssprechstunden stattfinden? (...)
    • § 39 Abs. 3 - Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer in Bezug auf den Besuch einer Sprechstunde? (...)
    • § 39

      Sprechstunden

      (1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
      (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.
      (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.