§ 46 BetrVG

Gewerkschaft/Arbeitgeberverband

In aller Kürze:
Damit ein Gewerkschaftsvertreter an einer Betriebsversammlung teilnehmen kann, muss die zuständige Gewerkschaft zunächst eingeladen werden. Auch ein Vertreter des zuständigen Arbeitgeberverbands darf teilnehmen, wenn der Arbeitgeber dies so wünscht.

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  • § 46 - Mit welchen Rechten können Gewerkschafts- / Arbeitgeberverbandsvertreter an Betriebsversammlungen teilnehmen? (...)
  • § 46

    Beauftragte der Verbände

    (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
    (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.