§ 16 BetrVG

Wahlvorstand "bestellen"

In aller Kürze:

Dieser Paragraf gilt nur dann, wenn es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt, der neu gewählt werden muss. Gibt es zurzeit gar keinen Betriebsrat, dann gilt § 17 BetrVG.
Der amtierende Betriebsrat muss spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit (dazu § 21 BetrVG) einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats einsetzen. Der Wahlvorstand muss mindestens 3 Mitglieder haben (kann – wenn nötig – auch größer sein, muss aber immer eine ungerade Zahl von Mitgliedern haben).
Ist 8 Wochen vor Ende der Amtszeit noch kein Wahlvorstand benannt, können Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder auch – soweit vorhanden – ein Gesamtbetriebsrat / Konzernbetriebsrat die Initiative für die Bestellung eines Wahlvorstands ergreifen.
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

Weiter im Thema...

    • § 16 Abs. 1 - Wann und durch wen muss normalerweise der Wahlvorstand bestellt werden? (...)
    • § 16 Abs. 2+3 - Was tun, wenn der amtierende Betriebsrat keinen Wahlvorstand benennt? (...)
    • § 16

      Bestellung des Wahlvorstands

      (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
      (2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
      (3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.