§ 51 BetrVG

GBR-Geschäftsführung

In aller Kürze:

Die meisten Paragrafen, die die Geschäftsführung des Betriebsrats regeln, gelten genauso auch für die Geschäftsführung des GBR (Vorsitz, Ersatzmitglieder, Ausschüsse usw.). Es gibt aber auch einige Betriebsratsrechte, die nicht für GBR-Mitglieder gelten (z.B. gibt es für sie kein Extra-Recht auf Schulungen).
So wie Betriebsräte mit 9 oder mehr Mitgliedern einen Betriebsausschuss einrichten müssen, hat ein GBR mit 9 oder mehr Mitgliedern auch einen "Gesamtbetriebsausschuss" einzurichten. Mit gleichem Verfahren können auch GBR-Ausschüsse mit eigener Entscheidungsbefugnis gebildet werden.
Die Initiative zur Bildung eines GBR soll der Betriebsrat der Hauptverwaltung eines Unternehmens ergreifen oder der Betriebsrat des größten Betriebs eines Unternehmens. Der neu gebildete GBR wählt sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Regelung spielt nur eine Rolle, wenn neu die Notwendigkeit / Möglichkeit zur Bildung eines GBR entsteht.
Das Verfahren der Beschlussfassung im GBR entspricht dem für jeden Betriebsrat geltenden Verfahren - nur dass nicht nach Köpfen abgestimmt wird, sondern nach Größe des jeweils entsendenden Betriebsrats (siehe § 47 Abs. 2 BetrVG). Die Gesamt-JAV ist zu allen GBR-Sitzungen einzuladen und stimmt bei Jugend- und Ausbildungsfragen mit ab.
Die Vorschriften über Rechte und Pflichten der Betriebsräte gelten genauso auch für den GBR (unter Beachtung der Einschränkungen durch § 50 BetrVG).

Weiter im Thema...

          • § 51 Abs.1 Satz1 - Welche Regeln gelten für die Geschäftsführung des GBR? (...)
          • § 51 Abs.1 Satz2+Abs.4 - Wann und wie werden der Gesamtbetriebsausschuss und andere Ausschüsse des GBR gebildet? (...)
          • § 51 Abs. 2 - Wie läuft die erstmalige Bildung eines GBR ab? (...)
          • § 51 Abs. 3 - Wie werden Beschlüsse im GBR gefasst? Wann darf die Gesamt-JAV mit abstimmen? (...)
          • § 51 Abs. 5 - Welche allgemeinen Betriebsratsrechte und -pflichten gelten auch für den GBR? (...)
          • § 51

            Geschäftsführung

            (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
            9 bis 16 Mitgliedern
            aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
            17 bis 24 Mitgliedern
            aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
            25 bis 36 Mitgliedern
            aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
            mehr als 36 Mitgliedern
            aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern
            besteht.
            (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
            (3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
            (4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
            (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.