§ 51 Abs. 3 BetrVG

Beschlussfassung im GBR

Wie jeder Betriebsrat auch muss der GBR zu allem, was er tun will oder fordert, einen formellen Beschluss fassen!
Dabei gilt:

Auch GBR-Sitzungen sind Präsenzsitzungen. Unter  Beachtung der Regeln des § 30 BetrVG können GBR-Sitzungen in Ausnahmefällen auch als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden oder einzelne GBR-Mitglieder nehmen auf dieser Weise an einer GBR-Sitzung teil, dann gelten sie als „anwesend“.

Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Einladung – wenn nötig auch an die Ersatzmitglieder (siehe § 29 BetrVG).
Um aber überhaupt Beschlüsse fassen zu können, muss der GBR beschlussfähig sein.
Beschlussfähig ist ein GBR, wenn erstens die Hälfte der GBR-Mitglieder anwesend ist, und wenn zweitens diese Hälfte der Personen auch mindestens über die Hälfte aller "Stimmen" verfügt!
Das ist deshalb so kompliziert geregelt, weil ein GBR-Mitglied ja nicht – wie im Betriebsrat – nur über eine Stimme verfügt, sondern über so viele Stimmen, wie der Betrieb, aus dem es kommt, wahlberechtigte Arbeitnehmer hat (siehe § 47 Abs. 7 BetrVG). Kommen aus einem Betrieb 2 oder mehr GBR-Mitglieder, wird diese Stimmenzahl entsprechend aufgeteilt.
Für einen Beschluss des GBR genügt die einfache Mehrheit, also die Mehrheit der Stimmen (nicht der Köpfe!) der anwesenden GBR-Mitglieder!
Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses muss also jeweils die vom einzelnen GBR-Mitglied repräsentierte Stimmenzahl gezählt (und protokolliert) werden.
Beispiel:
In einem Unternehmen mit einem sehr großen und vielen kleinen Betrieben, können die Stimmen der 2 GBR-Mitglieder des großen Betriebs also mehr wiegen als die aller anderen zusammen.
Jedes GBR-Mitglied kann mit "Ja" oder "Nein" stimmen oder sich enthalten. Da Stimmenthaltungen wie "Nein"-Stimmen zählen, ist eine Enthaltung allerdings nicht sinnvoll (siehe § 33 Abs. 1 BetrVG).

Teilnahme der Gesamt-JAV

Wenn es eine Gesamt-JAV im Unternehmen gibt (siehe § 72 BetrVG) muss diese zu allen GBR-Sitzungen mit Tagesordnung eingeladen werden und darf mit einem Mitglied teilnehmen!

Geht es in einem Tagesordnungspunkt um Jugend- und Ausbildungsfragen, dann muss dazu die komplette Gesamt-JAV eingeladen werden und hat auch Stimmrecht (siehe § 33 Abs. 3 BetrVG).

§ 51 Abs. 3

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.