§ 2 BetrVG

Vertrauen und Zusammenarbeit

In aller Kürze:

Das für den Betriebsratsalltag Wichtigste im § 2 BetrVG ist der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Vertrauensvoll bedeutet aber nicht "vertrauensselig", sondern heißt nur, dass beide Seiten darauf vertrauen sollen / können, dass sich die jeweils andere Seite an geltende rechtliche Regeln hält.
Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft(en) ist u.a. dadurch abgesichert, dass die Gewerkschaft ein eigenes Zugangsrecht zum Betrieb hat - z.B. zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl oder für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Betriebs-/Abteilungsversammlungen.
Die Gewerkschaften dürfen Rechte, die ihnen allgemein zustehen, auch im Betrieb ausüben (Mitgliederwerbung, politische Information usw.). Gleiches gilt auch für Arbeitgebervereinigungen (z.B. Verteilen von Informationsmaterial).

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    • § 2 Abs. 1 - der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (...)
    • § 2 Abs. 2+3 - Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft, Zugangsrecht (...)
    • § 2

      Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

      (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
      (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
      (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.