§ 83 BetrVG

Einsicht in Personalakte

In aller Kürze:

Jeder Arbeitnehmer hat nicht nur das Recht, jederzeit (und wenn gewünscht mit Betriebsratsunterstützung) in seine Personalakte hineinzuschauen, sondern kann auch verlangen, dass der Personalakte eine (schriftliche) Stellungnahme beigefügt wird.

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  • § 83 Abs. 1+2 - Einsichtnahme in die Personalakte und das Recht auf eigene Stellungnahmen (...)
  • § 83

    Einsicht in die Personalakte

    (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
    (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.