§ 70 BetrVG

Aufgaben der JAV

In aller Kürze:

Die JAV kann sich grundsätzlich mit allen Themen befassen, die jugendliche und in der Berufsausbildung stehende Arbeitnehmer interessieren oder betreffen. Ausdrücklich sollen sie sich mit Fragen der Berufsausbildung, der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Integration ausländischer Arbeitnehmer befassen. Außerdem soll sie alle Jugendschutzregelungen überwachen und Anregungen und Beschwerden aus der Belegschaft nachgehen. Dabei muss die JAV eng mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten.
Damit die JAV diese Aufgaben wahrnehmen kann, muss sie durch den Betriebsrat über alle sie betreffenden Themen informiert werden (wenn möglich mit Unterlagen).

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    • § 70 Abs. 1 - Welche Aufgaben muss die JAV (in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat) wahrnehmen? (...)
    • § 70 Abs. 2 - Wie muss die JAV durch den Betriebsrat informiert werden? (...)
    • § 70

      Allgemeine Aufgaben

      (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
      1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
      1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;
      2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
      3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
      4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
      (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.