§ 65 BetrVG

JAV-Geschäftsführung

In aller Kürze:

Viele Vorschriften zur Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 23–41 BetrVG) gelten auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).
Die JAV kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit zu Sitzungen zusammenkommen, allerdings nur nach Verständigung des Betriebsrats (der ein Teilnahmerecht hat).

Weiter im Thema...

    • § 65 Abs. 1 – Was gehört zur Geschäftsführung der JAV? (...)
    • § 65 Abs. 2 – Wie und wann kann die JAV zu sitzungen zusammenkommen? (...)
    • § 65

      Geschäftsführung

      (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
      (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
       

      Seminare

      Wie arbeitet die JAV. Dazu bietet das Bildungszentrum Oberjosbach, BZO die passenden Seminare an.