§ 65 Abs. 2 BetrVG

Sitzungen der JAV

Für die Sitzungen der JAV gelten im Prinzip die gleichen Bestimmungen wie für die Betriebsratssitzungen (§ 29 BetrVG) – die wichtigsten sind:
  • Der JAV-Vorsitzende lädt zu den JAV-Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.
  • Die Tagesordnung muss aussagekräftig sein und den JAV-Mitgliedern eine Vorbereitung auf die Sitzung ermöglichen.
  • Korrekte Einladung auch der Ersatzmitglieder ist die Voraussetzung für rechtswirksame Beschlüsse.
Weitere Informationen und Tipps zu diesem Thema finden sich auch unter "Betriebsratssitzungen"...
Außerdem muss die JAV Folgendes unbedingt beachten:
  • Der Betriebsrat muss immer und rechtzeitig über Zeitpunkt und Tagesordnung von JAV-Sitzungen informiert werden (er muss die Sitzungen aber nicht etwa "genehmigen").
  • Der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes damit beauftragtes Betriebsratsmitglied darf an allen JAV-Sitzungen teilnehmen.
Es gibt also ein Teilnahmerecht für den Betriebsrat, aber keine Teilnahmepflicht – deshalb gilt:

Im Interesse größtmöglicher Selbstständigkeit der JAV sollte der Betriebsrat von seinem Teilnahmerecht nur mit gutem Grund Gebrauch machen!

§ 65 Abs. 2

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.