§ 58 BetrVG

Wofür ist der Konzernbetriebsrat zuständig

In aller Kürze:

Wichtig ist: Der Konzernbetriebsrat ist kein übergeordnetes Gremium für den Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, sondern ein zusätzliches Gremium  
Vergleicht man die Regelungskompetenzen und die Möglichkeiten des Betriebsrats mit denen des Konzernbetriebsrats, ist der Betriebsrat mit wesentlich mehr Handlungsmöglichkeiten und Rechten ausgestattet als der Konzernbetriebsrat,
Seine überwiegende Aufgabe und Stärke liegt im Austausch von Informationen und der Abstimmung gemeinsamer / einheitlicher Handlungswege der Gesamtbetriebsräte (bzw. Betriebsräte) in einem Konzern. 

Rechtsgrundlage

§ 58

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.