§ 73 a BetrVG

Die Konzern-Jugend-und Auszubildendenvertretung (K-JAV)

Voraussetzung, Mitglieder und Stimmengewicht

Die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (G-JAV) der  Unternehmen eines Konzerns haben die Möglichkeit, eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden. Vom Grundsatz her geschieht dies nach den Regeln, die denen zur Bildung eines KBR (siehe auch § 55 BetrVG) ähneln.

Abweichend von den Regeln des KBR liegt aber die Hürde zur Errichtung einer K-JAV höher. Der Beschluss zur Bildung einer K-JAV muss von den G-JAVs gefasst werden, die mindestens 75% der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer vertreten.

Außerdem entsendet jede G-JAV nur ein Mitglied in die K-JAV (und - mindestens - ein Ersatzmitglied).
Zur Stimmengewichtung bei Abstimmungen der K-JAV gilt:
  • Jedes Mitglied der K-JAV hat so viele Stimmen, wie die G-JAV, die dieses Mitglied entsandt hat, insgesamt Stimmen hat.
Grundsätzlich gilt:
Zur Stimmengewichtung der K-JAV-Mitglieder (und zur Möglichkeit abweichender Regelungen durch Tarif oder Betriebsvereinbarung) gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 4 bis 8 BetrVG. Die dort genannten Regeln sind für die K-JAV entsprechend anzuwenden.

Rechtsgrundlage

§ 73a

Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben.
(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.