§ 121 BetrVG
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld
In aller Kürze:
Ein - im Betriebsratsalltag ziemlich oft vorkommender - Verstoß des Arbeitgebers gegen eine seiner im BetrVG festgelegten Informationspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der zuständigen obersten Landesarbeitsbehörde mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 10.000 Euro bestraft werden kann.
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§ 121
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.