§ 47 BetrVG

Der Gesamtbetriebsrat (GBR)

In aller Kürze:
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, von denen mindesten 2 einen Betriebsrat haben, muss ein GBR gebildet werden, in den jeder dieser Betriebsräte 1 oder 2 Mitglieder entsenden. Die den GBR bildenden Betriebsräte müssen für ihre entsandten GBR-Mitglieder auch Ersatzmitglieder bestellen.
Es ist möglich, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Mitgliederzahl des GBR anders festzulegen als es in § 47 Abs. 2 BetrVG geregelt ist. Von einer bestimmten Grenze an muss der GBR gegenüber der Regelung des § 47 Abs. 2 BetrVG verkleinert werden. Über diese Verkleinerung entscheidet im Streitfall eine Einigungsstelle.
Im GBR wird nicht nach Zahl der "Köpfe", sondern nach Größe der Betriebe abgestimmt, aus denen die GBR-Mitglieder entsandt wurden. Das gilt auch, wenn mehrere Betriebe durch ein GBR-Mitglied vertreten werden.
Teilt sich ein Unternehmen den Besitz an einem Betrieb mit anderen Unternehmen ("gemeinsamer Betrieb"), wird das Stimmengewicht der von dort entsandten GBR-Mitglieder anteilig berechnet.

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        • § 47 Abs. 1-3 - Wann muss ein GBR gebildet werden und wie wird er zusammengesetzt? (...)
        • § 47 Abs. 4-6 - Wann und wie muss / kann von der in § 47 Abs. 2 BetrVG festgelegten GBR-Größe abgewichen werden? (...)
        • § 47 Abs. 7+8 - Wie wird im GBR abgestimmt (Stimmenanzahl und -verteilung)? (...)
        • § 47 Abs. 9 - Welches "Gewicht" haben GBR-Mitglieder, die aus Betrieben kommen, die mehreren Unternehmen gehören? (...)
        • § 47

          Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

          (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
          (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
          (3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
          (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
          (5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
          (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
          (7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
          (8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
          (9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.