§ 82 BetrVG
Arbeitnehmer - Anhörung, Entgelt
In aller Kürze:
Jeder Arbeitnehmer darf sich (während der Arbeitszeit) mit Stellungnahmen, Ideen und Vorschlägen an die betrieblich jeweils Zuständigen wenden, soweit es dabei um Arbeits- oder zumindest betriebliche Themen geht.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich über die Grundsätze und Details seiner Entgeltberechnung informieren zu lassen. Dies schließt das Recht auf Information über seine beruflichen Leistungen und Perspektiven ein.
Der § 82 Abs. 2 BetrVG spielt eine große Rolle im täglichen Betriebsratsalltag.
Nicht nur die Forderung eines Arbeitnehmers nach Information gehört zu dieser Rechtsvorschrift. Auch das Recht eines Arbeitnehmers, zu einem vom Chef veranlasstem Personalgespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, gehört dazu.
Nicht nur die Forderung eines Arbeitnehmers nach Information gehört zu dieser Rechtsvorschrift. Auch das Recht eines Arbeitnehmers, zu einem vom Chef veranlasstem Personalgespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, gehört dazu.
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§ 82
Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.