§ 82 Abs. 2 BetrVG

Entgelt, Leistung, Perspektiven

Zusätzlich zum Informationsrecht nach § 81 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer noch zwei weitere spezielle Informationsrechte:
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich über die Berechnung seines Entgelts und über dessen einzelne Bestandteile informieren zu lassen!
Dies schließt z.B. auch die folgenden Informationen ein:
  • Zulagen
  • Prämien
  • eventuelle Betriebsrente
Einen konkreten Grund für die Forderung, sein Entgelt erläutert zu bekommen, braucht der Arbeitnehmer nicht anzugeben.
Hinweis: Wenn es um die Frage geht, gleiches Entgelt für gleiche Arbeit bei Männer und Frauen, haben in Betrieben über 200 Arbeitnehmer die Beschäftigten ferner einen Informationsanspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG).
Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine bisherige berufliche Leistung beurteilt und seine weitere berufliche Perspektive im Betrieb besprochen wird! Dies muss durch einen kompetenten Vorgesetzten geschehen!
Hierbei kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens auffordern, ihn zu begleiten und zu unterstützen.

Dieses Betriebsratsmitglied ist zu striktem Stillschweigen über die Inhalte des Gesprächs verpflichtet. Will es den Fall im Betriebsratsgremium besprechen, muss es sich durch den Arbeitnehmer von der Schweigepflicht entbinden lassen.

Wenn der Chef zum Gespräch bittet ....

Die Vorschrift des § 82 Abs. 2 BetrVG gilt auch dann, wenn die Initiative zu einem sogenannten Personalgespräch vom Chef ausgeht. Dabei kann die Erläuterung der weiteren Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb auch negativ gemeint sein - sprich: Der Arbeitgeber spricht eine Abmahnung aus oder droht gar mit einer Kündigung, usw.
Auch in diesen Fällen (und dies ist auch unbedingt ratsam) kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zu dem Gespräch hinzuziehen.
Etwas anderes sind reine arbeitsbezogene Gespräche zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten, bei denen der Betriebsrat nicht beteiligt werden kann. Hierbei muss es aber ausdrücklich nur um reine Fragen der Abwicklung der Tätigkeiten gehen, die nichts mit einer Wertung der Arbeitsleistung zu tun haben.

§ 82 Abs. 2

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.