§ 18 BetrVG

Der Wahlvorstand legt los...

In aller Kürze:

Der Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl "unverzüglich" einzuleiten, ansonsten können Betriebsrat, Arbeitnehmer oder Gewerkschaft die Ersetzung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen.
Gibt es Zweifel, ob ein Betrieb, für den die Betriebsratswahl eingeleitet werden soll, überhaupt "betriebsratsfähig" ist, kann dies durch das Arbeitsgericht überprüft und etschieden werden.
Die Auszählung der Stimmen muss betriebsöffentlich und "unverzüglich" (was nicht umbedingt heißt: sofort) nach der Wahl durch den Wahlvorstand vorgenommen werden.
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

Weiter im Thema...

      • § 18 Abs. 1 - Wie schnell muss der Wahlvorstand die Betriebsratswahl einleiten? (...)
      • § 18 Abs. 2 - Was tun, wenn es Zweifel an der "Betriebsratsfähigkeit" eines Betriebs gibt? (...)
      • § 18 Abs. 3 - Wann und wo müssen die Stimmen nach Abschluss der Wahl ausgezählt werden? (...)
      • § 18

        Vorbereitung und Durchführung der Wahl

        (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
        (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
        (3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.