§ 18 Abs. 3 BetrVG

Stimmen auszählen

Der Gesetzestext sagt es klar:
Der Wahlvorstand hat die Auszählung der Stimmen (betriebs-)öffentlich und unverzüglich nach Abschluss der Wahl vorzunehmen!
Und er muss das Ergebnis in einem Protokoll festhalten, das auch dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in Kopie zugestellt werden muss!
Zu der Frage des öffentlichen Auszählens der Stimmen und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind viele Einzelheiten in der Wahlordnung geregelt.

Für das vereinfachte Wahlverfahren gelten zum Teil besondere Regelungen, vor allem, wenn es zur Briefwahl (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe – § 14a BetrVG) gekommen ist.

§ 18 Abs. 3

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.