§ 18 Abs. 2 BetrVG

Ist der Betrieb ein Betrieb?

Damit überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden kann, muss zunächst feststehen, dass der Betrieb, für den das geschehen soll, überhaupt ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist (§ 1 BetrVG)!
Eine solche Frage ist in der Praxis eher selten ein Streitpunkt, aber wenn, dann kann es schnell kompliziert werden. Meist geht es dann nämlich um die Frage, ob...
  • ein Betrieb vielleicht doch aus mehreren Betrieben besteht, die jeder für sich einen Betriebsrat wählen könnten / müssten, oder ob
  • ein Betriebsteil selbstständig genug ist, um Anspruch auf einen eigenen Betriebsrat zu haben (§ 1, § 3 und § 4 BetrVG).
Kommt es in solchen Fragen zu einer Auseinandersetzung, kann das ziemlich lästig werden, es kann aber durchaus auch sinnvoll sein, eine langjährige Praxis mal infrage zu stellen und eine neue Lösung für die Interessenvertretung ins Auge zu fassen... Wie auch immer:
Wenn es Zweifel gibt, für welche Bereiche jeweils ein eigener Betriebsrat zu wählen ist, kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das diese Frage dann entscheidet!
Antragsberechtigt sind der Arbeitgeber, alle beteiligten Betriebsräte (einschließlich Gesamt- und Konzernbetriebsrat), die vielleicht schon bestellten Wahlvorstände oder eine im Betrieb (mit mindestens 1 Mitglied) vertretene Gewerkschaft.

Ein solcher Antrag kann jederzeit und unabhängig von einer anstehenden Betriebsratswahl gestellt werden!

§ 18 Abs. 2

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.