§ 14 BetrVG

Betriebsratswahl – normal

In aller Kürze:

In Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss (!) das "vereinfachte Wahlverfahren" angewendet werden (siehe § 14a BetrVG).
Die Betriebsratswahl muss so organisiert sein, dass alle Wählenden unbeobachtet wählen können und ihre Stimme persönlich (bei Briefwahl mit persönlich unterschriebener Erklärung) abgeben müssen.
Grundsätzlich gibt es zwei mögliche Verfahren der Betriebsratswahl:
  • Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) = es gibt nur eine Liste mit Kandidaten, gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen
  • Listenwahl (Verhältniswahl) = es bewerben sich mehrere Listen mit Kandidaten um die Sitze im Betriebsrat; gewählt werden kann nur eine der Listen, jede Liste schickt so viele Kandidaten in den Betriebsrat, wie es ihrem Stimmenanteil entspricht
Der Stimmenanteil der einzelnen Listen bei der Listenwahl wird mithilfe eines speziellen mathematischen Verfahrens (d'Hondtsches Höchstzahlensystem) errechnet.
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann einen "Wahlvorschlag" (= Kandidatenliste) einreichen. Für einen "Wahlvorschlag" wird eine bestimmte Zahl von "Stützunterschriften" gebraucht. Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann einen Wahlvorschlag einreichen.
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

Weiter im Thema...

      • § 14 Abs. 1 - Welche Grundsätze gelten für die Betriebsratswahl? (...)
      • § 14 Abs. 2 - Was bedeuten die Begriffe Listenwahl, Persönlichkeitswahl, Mehrheitswahl, Verhältniswahl? (...)
      • § 14 Abs. 3-5 - Wie werden die Kandidaten aufgestellt? (...)
      • § 14

        Wahlvorschriften

        (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
        (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
        (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
        (4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
        (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.