§ 14 Abs. 3-5 BetrVG

Kandidatenaufstellung

Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) kann Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) einreichen und zwar innerhalb von 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens!
Dafür sollte der Wahlvorstand (§ 16 BetrVG und folgende) Vordrucke bereithalten (z.B. vom Bund-Verlag), die sicherstellen, dass die formalen Vorschriften (erkennbare Reihenfolge, laufende Nummer, vollständige Angaben) eingehalten werden.
Eine solche Liste sollte möglichst doppelt so viele Kandidaten enthalten wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 9 BetrVG)!
Dies ist nicht zwingend (es könnte auch nur ein einziger Kandidat auf der Liste stehen). Es ist aber dringend zu empfehlen, möglichst viele "überzählige" Kandidaten aufzustellen, um später ausreichend viele Ersatzmitglieder zur Verfügung zu haben, für den Fall, dass Betriebsratsmitglieder zeitweilig oder dauerhaft ausfallen (§ 25 BetrVG).

Gewerkschaften, die mindestens ein Mitglied im Betrieb haben, können ebenfalls einen Wahlvorschlag einreichen (was z.B. dann sinnvoll sein kann, wenn in einem Betrieb unter besonders schwierigen Umständen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll).

In Betrieben mit einer Größe von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, ist ein Wahlvorschlag (Kandidatenliste) nur dann gültig, wenn er von einer festgelegten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterschrieben wird (auch dafür gibt es Vordrucke – z.B. vom Bund-Verlag)!
 Betriebsgröße  Mindestanzahl der Unterschriften
 bis 20  keine Unterschriften
 21 bis 100  2 Wahlberechtigte
 101 bis 999  5 % der Wahlberechtigten
 größer  immer 50 Wahlberechtigte

Dabei gilt:
  • Jeder Wahlberechtigte darf nur auf einer Kandidatenliste unterschreiben.
  • Auch Kandidaten selber können "ihre" Liste durch Unterschrift unterstützen.
Und wenn es sein muss,...
...kann – wie gesagt – auch eine Gewerkschaft einen Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall müssen die beiden Vertreter der Gewerkschaft, die diesen Wahlvorschlag unterschreiben, keine Arbeitnehmer des Betriebs sein.

§ 14 Abs. 3-5

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.